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	<title>WK LEGAL - WIRTSCHAFT &#38; RECHT. SYNCHRON.</title>
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	<description>WIRTSCHAFT &#38; RECHT. SYNCHRON.</description>
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		<title>Ratgeber Restschuldbefreiung</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 16:32:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sokoll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Drohende Zahlungsunfähigkeit In einer finanziell ausweglosen Situation bietet die Insolvenzordnung die Möglichkeit, sich über die Restschuldbefreiung aus der Schuldenfalle zu befreien. Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jeder erlangen. Unternehmen, die keine Einzelunternehmen sind, jedoch nur durch Verhandlungen mit den Gläubigern im Rahmen von Sanierungsbemühungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens, ggf. geschützt über einen Zeitraum von maximal drei Monaten durch...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Drohende Zahlungsunfähigkeit</h3>
<p>In einer finanziell ausweglosen Situation bietet die Insolvenzordnung die Möglichkeit, sich über die Restschuldbefreiung aus der Schuldenfalle zu befreien. Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jeder erlangen. Unternehmen, die keine Einzelunternehmen sind, jedoch nur durch Verhandlungen mit den Gläubigern im Rahmen von Sanierungsbemühungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens, ggf. geschützt über einen Zeitraum von maximal drei Monaten durch den sog. Schutzschirm, oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzplanverfahren).</p>
<h3>Restschuldbefreiung</h3>
<p>Restschuldbefreiung erlangen können also grundsätzlich alle durch Verhandlungen mit ihren Gläubigern. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind solche Verhandlungen gesetzlich vorgeschrieben (außergerichtlicher Einigungsversuch). Sonst ist ein Insolvenzantrag unzulässig und es kann nicht zur Restschuldbefreiung durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts kommen.</p>
<h3>Richtige Verfahrensart</h3>
<p>Welche Verfahrensart, Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren, in Frage kommt, entscheidet sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners. Für alle Selbständigen ist das Regelinsolvenzverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Das Regelinsolvenzverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner einmal selbständig war und er ehemaligen Mitarbeitern oder den Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt, den Berufsgenossenschaften etc. aus der Beschäftigung der Mitarbeiter noch etwas schuldet. Für ehemals Selbständige ist ansonsten das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Nach der gesetzlichen Regelung sind sie es jedenfalls dann nicht, wenn es mehr als 19 Gläubiger gibt.</p>
<h3>Außergerichtlicher Einigungsversuch</h3>
<p>Häufig ist der für den Verbraucherinsolvenzantrag vorgeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch von vorn herein aussichtslos, weil schon das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ansatzweise für ein interessantes Angebot an die Gläubiger zur Reduzierung der Schulden und Restschuldbefreiung reicht. Sowohl Schuldner als auch Gläubiger wünschen sich in solchen Fällen, auf den unter Umständen auch noch zeit- und kostenintensiven Einigungsversuch verzichten zu können. Dem soll durch eine Änderung der Insolvenzordnung Rechnung getragen werden. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs soll darauf verzichtet werden können. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ist derzeit in der Diskussion und könnte Anfang 2013 Gesetz werden.</p>
<p>Unbefriedigend ist derzeit auch, dass jeder noch so „kleine“ Gläubiger das Zustandekommen eines interessengerechten Schuldenbereinigungsplans torpedieren kann. Dem soll durch die Neuregelung dadurch begegnet werden, dass die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger durch das Insolvenzgericht ersetzt werden kann.</p>
<h3>Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren</h3>
<p>Mit dem Verbraucherinsolvenzantrag muss der Schuldner seinen Gläubigern noch einmal einen Vorschlag zur Tilgung der Schulden unterbreiten (gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan). Gegenüber dem außergerichtlichen Einigungsversuch gibt es jedoch zwei wesentliche Besonderheiten, welche trotz des Scheiterns der außergerichtlichen Bemühungen zu einer Einigung mit den Gläubigern führen können. Zum einen gilt die Zustimmung von Gläubigern als erteilt, wenn sie sich nicht innerhalb eines Monats zu dem Plan geäußert haben. Zum anderen kann das Insolvenzgericht die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger ersetzen, wenn mehr als die Hälfe der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und diese auch mehr als die Hälfte der Forderungen besitzen. Die geplante Gesetzesänderung sieht eine ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor.</p>
<h3>Dauer bis zur gerichtlichen Restschuldbefreiung</h3>
<p>Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht beträgt derzeit sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensperiode). Hinzu kommt bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Zeit, die für den außergerichtlichen Einigungsversuch aufgewendete werden muss. Dieser Zeitraum wird insbesondere von den Schuldnern, aber zunehmend auch von Gläubigern und gemessen an den Regelungen in anderen europäischen Ländern als zu lang erachtet. Allerdings dauert das Insolvenzverfahren, in welchem das vorhandene verwertbare Vermögen des Schuldners und auch neu hinzugekommenes für die Tilgung der Verfahrenskosten und der Schulden eingesetzt wird, keine sechs Jahre, sondern je nach Verfahrensart und Aufwand durchschnittlich ein bis drei Jahre. Der wesentliche Unterschied zwischen dem eigentlichen Insolvenzverfahren und der Restlaufzeit bis zur Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner in der Restlaufzeit zwar weiter den pfändbaren Betrag seines Einkommens und die Hälfte eines Erbes zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten einsetzten muss, er aber sonst neues Vermögen erwerben kann und behalten darf.</p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht eine Verkürzung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung von sechs auf fünf Jahre vor, wenn in diese Zeit wenigstens die Verfahrenskosten beglichen werden können. Eine Verkürzung auf drei Jahre soll möglich sein, wenn zusätzlich 25 % der Schulden abgebaut werden können.</p>
<h3>Redlichkeit des Schuldners</h3>
<p>Nur der redliche Schuldner kann die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erlangen. Die Insolvenzordnung enthält zahlreiche Tatbestände, bei deren Vorliegen die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist (z.B. Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten, Kredit- und Sozialbetrug, Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren, Vermögensverschwendung, falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag, Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, Verstoß gegen die Verpflichtung, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen). Bestimmte Forderungen sind zudem grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (z.B. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen wie Eingehungsbetrug und Körperverletzungen, Geldstrafen und Geldbußen, zinslose Darlehen, die dem Schuldner für die Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden). Der Gesetzesentwurf sieht weitere Versagungsgründe und für bestimmte Versagungsgründe die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers vor.</p>
<h3>Kosten des Verfahrens</h3>
<p>Für das Verbraucherinslovenzverfahren entstehen Kosten von in der Regel deutlich unter 2.000,00 €. Der in der Restlaufzeit bis zur Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht eingesetzte Treuhänder erhält eine Mindestvergütung von 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Jahr. Können die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden, dann wird auf Antrag die Begleichung der Kosten längstens bis zur Restschuldbefreiung gestundet. Können auch danach die Kosten nicht oder nur teilweise begleichen werden, dann können diese oder der noch offene Betrag längstens noch vier Jahre geltend gemacht werden. Verfahrenskostenstundung bewilligt bekommen nur diejenigen, welche auch in den Genuss der gerichtlichen Restschuldbefreiung kommen können, also die sog. natürlichen Personen, und diese auch, wenn sie als Einzelunternehmer selbständig sind. Zahlungen des Schuldners und der Erlös aus der Verwertung seines Vermögens werden immer zuerst zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.</p>
<p>Restschuldbefreiung erlangt werden kann also grundsätzlich durch Verhandlungen mit den Gläubigern, oder im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzantragsverfahrens durch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, oder für Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, sowie für Verbraucher und Einzelunternehmer durch eine gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von derzeit noch sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gerne beraten wir Sie als Gläubiger wie auch als Schuldner, unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen und begleiten Sie durch das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung oder deren Versagung.</p>
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		<title>Wirtschaftsfrühstück: FAQ Social Media &#8211; Die 10 aktuellsten Fragen</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 14:31:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Social Media stellt mehr dar als nur einen Hype. Experten sind sich einig, dass die Bedeutung von Social Media wie Facebook, Google+, Twitter &#38; Co. in den nächsten Jahren weiter steigen wird und sind eine mehr als gute Ergänzung in der Unternehmenskommunikation. Mit der steigenden Verbreitung wächst jedoch auch die Verantwortung der jeweiligen Unternehmen oder...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Social Media stellt mehr dar als nur einen Hype. Experten sind sich einig, dass die Bedeutung von Social Media wie Facebook, Google+, Twitter &amp; Co. in den nächsten Jahren weiter steigen wird und sind eine mehr als gute Ergänzung in der Unternehmenskommunikation. Mit der steigenden Verbreitung wächst jedoch auch die Verantwortung der jeweiligen Unternehmen oder Plattformen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Social Media Kanälen einzuhalten und zu kontrollieren.</p>
<p>Im Rahmen unseres ersten Wirtschaftsfrühstücks möchten wir mit Ihnen gemeinsam näher auf die 10 aktuellsten Fragen rund um das Thema Social Media eingehen und diese Fragen rechtlich einschätzen, um ein rechtssicheres Handeln in und mit Social Media Kanälen in der Praxis zu ermöglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4><span style="color: #942923;">Referent</span></h4>
<p>Rechtsanwalt <a title="Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M." href="http://www.wklegal.de/kluck/">Guido Kluck, LL.M. (Informationsrecht)</a> ist Ansprechpartner für das Recht der Neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und das Social Media Recht. Seine Beratungsschwerpunkte sind die Begleitung und Beratung von Online-Shops, Software-Lizenzierung, branchenspezifische Vertragsgestaltung im Bereich der Neuen Medien sowie die Beratung und Vertretung von Immaterialgüterrechten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4><span style="color: #942923;">Programm</span></h4>
<table style="width: 400px;" border="0" cellspacing="5" cellpadding="5">
<tbody>
<tr>
<td>9:00 Uhr bis 9:15 Uhr</td>
<td>Get togeter bei Cafe und Frühstück</td>
</tr>
<tr>
<td>9:15 Uhr bis 10:00 Uhr</td>
<td>Vortrag und Diskussion</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<h4><span style="color: #942923;">Details zur Veranstaltung</span></h4>
<p>Donnerstag, 19. April 2012<br />
9:00 Uhr bis 10:00 Uhr</p>
<p>WK LEGAL<br />
Paul &#8211; Lincke &#8211; Ufer 20-22<br />
10999 Berlin</p>
<h4></h4>
<h4>
<span style="color: #942923;">Ticket buchen</span></h4>
<p><script type="text/javascript" src="https://de.amiando.com/resources/js/amiandoExport.js"></script><iframe id="_amiandoIFrame1493479PIkAWMxv" name="_amiandoIFrame1493479PIkAWMxv" src="https://de.amiando.com/982794-4c201492-41a06fcf57.html?viewType=iframe&amp;distributionChannel=CHANNEL_IFRAME&amp;panelId=1493479&amp;useDefaults=false&amp;resizeIFrame=true" frameborder="0" width="650px" height="450px"></iframe></p>
<p style="text-align: left; font-size: 10px;"><a title="Online Event Management" href="http://de.amiando.com" target="_blank">Online Event Management</a> mit Ticketing Lösung von amiando</p>
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		<item>
		<title>Schuldenbereinigung</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 10:45:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sokoll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kompetenz]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
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		<description><![CDATA[Schulden und Schuld sind Begriffe die ähnlich klingen, aber etwas gänzlich anderes bedeuten. Der Schuldner schuldet etwas, während der Schuldige etwas zu verantworten hat. Die Gründe für eine Insolvenz sind ebenso vielfältig wie die Gründe für den wirtschaftlichen Erfolg. Der Gesetzgeber hat daher mit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 endlich auch den Verbrauchern einen Weg...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schulden und Schuld sind Begriffe die ähnlich klingen, aber etwas gänzlich anderes bedeuten. Der Schuldner schuldet etwas, während der Schuldige etwas zu verantworten hat. Die Gründe für eine Insolvenz sind ebenso vielfältig wie die Gründe für den wirtschaftlichen Erfolg.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat daher mit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 endlich auch den Verbrauchern einen Weg aus der Schuldenfalle eröffnet und den Unternehmen die Chance zu einem Neustart ermöglicht.</p>
<p>Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewältigung der Krise, begleiten Sie bis zur Restschuldbefreiung und bei Ihrem Neustart.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Mediation</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 10:37:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sokoll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Wissen, was Recht ist]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Mediator]]></category>
		<category><![CDATA[Streitschlichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist Mediation? Die Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktvermeidung und außergerichtlichen Konfliktlösung, das den Beteiligten schnell und kostengünstig zu interessengerechten und damit nachhaltig tragfähigen Lösungen verhilft. Dabei wird nach dem Grundsatz „wer das Problem hat, hat auch die Lösung“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien bei der Problemlösung gesetzt. Selbstentwickelte Lösungen schaffen einen hohen Grad...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Was ist Mediation?</strong></p>
<p>Die Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktvermeidung und außergerichtlichen Konfliktlösung, das den Beteiligten schnell und kostengünstig zu interessengerechten und damit nachhaltig tragfähigen Lösungen verhilft.</p>
<p>Dabei wird nach dem Grundsatz „wer das Problem hat, hat auch die Lösung“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien bei der Problemlösung gesetzt. Selbstentwickelte Lösungen schaffen einen hohen Grad an Identifikation. Die wichtigste Aufgabe des Mediators ist dann auch das Herausarbeiten der konfliktbestimmenden Interessen mit den Parteien. Aus dem Bewusstwerden der eigenen und der Interessen der Gegenseite entwickeln sich innovative und nachhaltig befriedende Lösungen.</p>
<p><strong>Wo liegen die Vorteile der Mediation?</strong></p>
<ul>
<li>Zeit- und Kostenersparnis</li>
<li>Vertraulichkeit</li>
<li>Eigenverantwortlichkeit</li>
<li>offene und faire Verhandlungsatmosphäre</li>
<li>zukunftsorientierter Interessenausgleich</li>
</ul>
<p><strong>Wofür eignet sich die Mediation?</strong></p>
<p><span style="font-size: small;">Die Mediation eignet sich für alle Arten von Beziehungen:</span></p>
<ul>
<li>private Beziehungen (z.B. Familien- und Erbrechtsmediation)</li>
<li>Geschäftsbeziehungen (z.B. Gesellschafterauseinandersetzungen, zwischen- und innerbetriebliche Auseinandersetzungen, Unternehmensnachfolgeregelungen)</li>
<li>gesellschaftliche Beziehungen (z.B. Nachbarschaftskonflikte, Umweltmediation)</li>
</ul>
<p><strong>Wofür ist die Mediation ungeeignet?</strong></p>
<ul>
<li>bei einfachen Sachverhalten mit klarer Rechtslage</li>
<li>wenn die Parteien nur zufällig aneinander geraten sind und auch in Zukunft keinen Kontakt mehr miteinander haben werden oder wollen</li>
</ul>
<p><strong>Was kostet die Mediation?</strong></p>
<p>Unsere Stundensätze liegen zwischen 75,00 € und 275,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dazu kommen können die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen, Ihren Beratern sowie Beurkundungs- und Eintragungskosten. Üblicherweise werden die Kosten des Verfahrens von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.</p>
<p>Die Kosten eines Mediationsverfahrens belaufen sich durchschnittlich auf 30 % der Kosten eines gerichtlichen Urteilsverfahrens.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Berlin: Facebook Freundefinder unzulässig</title>
		<link>http://www.wklegal.de/lg-berlin-facebook-freundefinder-unzulassig/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-berlin-facebook-freundefinder-unzulassig</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Mar 2012 23:49:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Az. 16 O 551 /10]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Freundefinder]]></category>
		<category><![CDATA[G Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil v. 06.03.2012]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wklegal.de/?p=776</guid>
		<description><![CDATA[LANDGERICHT BERLIN Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: 16 O 551 /10 Verkündet am: 06.03.2012 In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Klägers, [...] gegen die Facebook Ireland Limited, vertreten durch den Vorstand und den Vorsitzenden Irland, Beklagte, [...] hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin,...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><strong>LANDGERICHT BERLIN</strong></p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil</p>
<p>Aktenzeichen: <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/1354-LG-Berlin-Az-16-O-551-10-Facebook-Freundefinder-unzulaessig.html">16 O 551 /10</a></p>
<p>Verkündet am: 06.03.2012</p>
<div><strong>In dem Rechtsstreit</strong></div>
<div>des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände<br />
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.,</p>
<p>Klägers,</p>
<p>[...]</p></div>
<p>gegen</p>
<div>die Facebook Ireland Limited,<br />
vertreten durch den Vorstand<br />
und den Vorsitzenden<br />
Irland,</p>
<p>Beklagte,</p>
<p>[...]</p></div>
<p>hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2012 [...] für Recht erkannt:</p>
<div>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihren Vorständen,</p>
<p><strong>zu unterlassen,</strong></p>
<div>im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland</p>
<div>1. Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag 1 ersichtliche zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail Adresse erteilt haben;</p>
<p>2. Mitteilungen wie die aus Anlage Antrag 2 ersichtliche zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn die kontaktierten Verbraucher nicht zuvor eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail Adresse erteilt haben;</p>
<p>3. im Rahmen des Registrierungsprozesses auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.de/com dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, durch Betätigen eines Textfeldes „Freunde finden&#8221; (wie aus dem als Anlage Antrag 3 beigefügten Bildschirmausdruck ersichtlich) Kontaktdaten, insbesondere E-Mail Adressen aus einer bestehenden Adressdatei in den Datenbestand bei Facebook zu importieren und im Registrierungsprozess auf die Tatsache, dass mit diesem Import das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für die registrierende Person sowie die Kontaktpersonen verbunden ist nur dadurch hinzuweisen, dass bei Betätigen des Links „Dein Passwort Wird von Facebook nicht gespeichert&#8221; (ersichtlich aus Anlage Antrag 3) ein Popupfenster wie aus dem Bildschirmausdruck der Anlage Antrag 4 ersichtlich geöffnet wird.</p></div>
</div>
</div>
<div><strong>Anlage Antrag 1:</strong></p>
<div><em>&#8212;- Ursprüngliche Nachricht &#8212;-<br />
Von: [....]@facebookmail.com&gt;<br />
An: [...]<br />
Datum: 21. April 2010 um 09:46<br />
Betreff; Schau dir meine Fotos auf Facebook an &#8211; von dir ist bestimmt auch eins dabei</p>
<p>Ich habe ein Facebook-Profil erstellt, in dem ich meine Bilder, Videos und Veranstaltungen Posten kann, und möchte dich als Freundin hinzufügen, damit du diese sehen kannst. Zuerst musst du Facebook beitreten! Sobald du dich registriert hast, kannst du ebenfalls dein eigenes Profil erstellen.</p>
<p>Grüße,<br />
K.E.</p>
<p>Um dich für Facebook zu registrieren, folge dem untenstehenden Link:<br />
[...]</p>
<p>Already have an account? Add this email address to your account [...]</p>
<p>[...] wurde von K.E. zu Facebook eingeladen. Wenn du diese Art von E-Mails von Facebook in Zukunft nicht mehr erhalten möchtest, klicke bitte auf den Link unten, um sie abzubestellen. [...]</p>
<p>Die Facebook-Büros befinden sich hier: S. C. [...] Ave., Palo Alto, CA 94304</p>
<p>Click here to report this email as spam.</p>
<p>This message has been scanned for viruses by BlackSpider MailControl.</em></div>
</div>
<div><strong>Anlage Antrag 2:</strong></p>
<div><em>Erinnerung: K.E.M. hat dich zu Facebook eingeladen</p>
<p>Von Facebook [...]<br />
An t[...]@c[...].de<br />
Wichtigkeit Normal<br />
Datum 08.05.2010 09:23</p>
<p>Um dich für Facebook zu registrieren, folge dem untenstehenden Link;<br />
[...]</p>
<p>Hallo,<br />
Die folgende Person hat dich dazu eingeladen, Ihr/e Freundin auf Facebook zu werden:</p>
<p>K.E.M. (Invlte sent: Apr 21, 2010)</p>
<p>Weitere Personen auf Facebook, die du vielleicht kennst:</p>
<p>H.S.<br />
D.K. (Uni Bonn)<br />
D.B.<br />
S.G.</p>
<p>Facebook Ist großartig, um mit Freunden In Verbindung zu bleiben, Fotos und Videos zu posten sowie Veranstaltungen zu planen. Zuerst musst du jedoch beitreten! Registriere dich noch heute, erstelle ein Profil und vernetze dich mit den Personen, die du kennst.</p>
<p>Grüße,<br />
Das Facebook-Team</p>
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Um dich für Facebook zu registrieren, folge dem untenstehenden Link: [...].</p>
<p>Diese Nachricht war für t[...]@c[...].de bestimmt. Wenn du diese Art von E-Mails von<br />
Facebook in Zukunft nicht mehr erhalten möchtest, klicke bitte auf den Link unten, um sie<br />
abzubestellen. [...]</p>
<p>Die Facebook-Büros befinden sich hier: S. C. [...] Ave., Palo Alto, CA 94304</p>
<p>[...]</em></div>
</div>
<div><strong>Anlage Antrag 3:</strong></div>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div>II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Vorständen,</p>
<p><strong>zu unterlassen,</strong></p>
<p>nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:</p></div>
<p>&nbsp;</p>
<div><strong>1. („Erklärung der Rechte und Pflichten&#8221;)</strong></p>
<p>1.1 (Ziffer 1.1 „Der Austausch deiner Inhalte und Informationen&#8221; i.V.m. Ziffer 16. 3.1)</p>
<p>Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-!nhalte&#8221;), erteilst du uns vorttehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller lP-lnhalte, die du auf oder im Zusammenhäng mit Facebook postest („IP-Lizenz&#8221;).</p>
<p>1. Ziffer 2 gilt mit der Maßgabe, dass unsere Nutzung dieser Inhalte auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist</p>
<p>1.2 [Ziffer 10. „Über Werbung auf Facebook"]</p>
<p>unser Ziel ist es Werbeanzeigen nicht nur für Werbetreibende sondern auch für dich wertvoll zu gestalten. Damit dies möglich ist, erklärst du dich mit Folgendem einverstanden:</p>
<p>1. Du kannst über deine Pn&#8217;vatsphäre-Einstellungen einschränken, inwiefern dein Name und dein Profilbild mit kommerziellen oder gesponserten Inhalten verbunden werden können, die von uns zur Verfügung gestellt werden.) Du erteilst uns die Erlaubnis, vorbehaltlich der von dir festgelegten Einschränkungen, deinen Namen und dein Pmfilbild in Verbindung mit diesen Inhalten zu verwenden.</p>
<p>1.3 [Ziffer 13. „Änderungen i,V,m. Ziffer 16, 3.3]</p>
<p>1. Wir können diese Erklärung ändern, wenn wir dich über die „Facebook Site Governancen-Seite (Seite zur Regelung der Nutzung von Facebook) darüber informieren und dir eine Möglichkeit zur Reaktion auf die entsprechenden Änderungen geben. Um zukünftig Informationen zu Änderungen dieser Erklärung zu erhalten, werde ein Fan der „Facebook Site Governance&#8221;-Seite.</p>
<p>2. (Bei Änderungen der Abschnitte 7, 8, 9 und 11 (Abschnitte Überzahlungen, Anwendungsentwickler, Webseitenbetreiber und Werbetreibende), werden wir dich mindestens drei Tage im Voraus benachrichtigen.) Bei allen anderen Änderungen wirst du von uns mindestens sieben Tage im Voraus benachrichtigt.<br />
Abweichend von Ziffer 13 treten Änderungen 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem wir über die geplanten Änderungen informiert haben. Wenn Du die Änderungen nicht akzeptieren möchtest, mussidu dein Konto löschen, und wenn du dies nicht tust, gilt das als Annahme der Änderung. Wir werden dich in unserer die Änderung ankündigenden E-Mail auf diese 30-Tages-Frist und ihre Bedeutung besonders hinweisen.</p>
<p>1.4 (Ziffer 14. Beendigung)</p>
<p>Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder anderweitig mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von Facebook für dich ganz oder teilweise einstellen. Wir werden dich per E-Mail oder wenn du dich das nächste Mal für dein Konto anmeldest darüber informieren.</p>
<p><strong>2. („Facebook-Datenschutzrichtlinfen&#8221;)</strong></p>
<p>(2. Informationen die wir erhalten Informationen von anderen Webseiten)<br />
Es ist uns gestattet, zusammen mit Werbepartnem und anderen Webseiten Programme einzurichten, mit denen diese uns Informationen mitteilen:</p>
<p>- Es ist uns gestattet, von Werbekunden Informationen darüber abzufragen, wie unsere Nutzer auf die von uns eingeblendeten Werbeanzeigen reagiert haben (und zu Vergleichszwecken, wie andere Nutzer, die diese Werbeanzeigen nicht gesehen haben, sich auf deren Webseiten verhalten haben). Dieser Datenaustausch, der gewöhnlich als „Besuchsaktionsauswertung&#8221; bezeichnet wird, hilft uns bei der Messung der Wirksamkeit unserer Wendung und bei der Verbesserung der Qualität der eingeblendeten Werbeanzeigen.</p>
<p>-Es ist uns gestattet, Informationen darüber zu emalten, ob du bestimmte. Werbeanzeigen auf anderen Websetten angesehen oder auf diese interaktiv reagiert hast oder nicht, um die Wirksamkeit dieser Werbeanzeigen zu messen. Sollten wir in einem solchen Fall Daten erhalten, Ober die wir noch nicht verfügen, werden wir diese innerhalb von 180 Tagen „anonymisieren&#8221;, sie also nicht mehr mit einem bestimmten Nutzer in Verbindung bringen. Im Rahmen dieser Programme nutzen wir die Informationen ausschließlich so wie im untenstehenden Abschnitt „Verwendung deiner Informationen durch uns&#8221; beschrieben.</p>
<p>2.2 (4. Informationen, die du mit Dritten teilst Herstellung einer Verbindung mit einer Anwendung oder Webseite.)<br />
Wenn du eine Verbindung zu einer Anwendung oder Webseite herstellst, wird dieser der Zugang auf allgemeine Informationen über dich gestattet. Der Begriff „Allgemeine Informationen&#8221; umfasst folgende Informationen von dir und deinen Freunden; Name, Profilbild, Geschlecht, Nutzerkennnummer, Vemindungen sowie alle Inhalte, die unter Verwendung der Privatsphäre-Einstellung „Alle&#8221; mit anderen geteilt werden&#8230;</p>
<p>2.3 (9. Sonstige Bestimmungen Änderungen.)<br />
Wir können diese Datenschutzrichtlinien gemäß den in der Erklärung der Rechte und Pflichten von Facebook beschriebenen Verfahren ändern. Sofern nicht anders angegeben, gelten unsere aktuellen Datenschutzrichtlinien für sämtliche in unserem Besitz befindlichen Informationen über dich und dein Konto. Wenn wir Änderungen an diesen Datenschutzrichtlinien vornehmen, werden wir dich durch eine Bekanntgabe hier und auf der „Facebook Site Govemance&#8217;-Sefte (Seite zur Regelung der Nutzung von Facebook) informieren. Du kannst sicherstellen, dass du derartige Mitteilungen erhältst, indem du ein Fan der „Facebook Site Governance&#8217;-Seite wirst.</p></div>
<p>&nbsp;</p>
<div>III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zu zahlen.</p>
<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.</p>
<p>V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die</p>
<div>im Hinblick auf den Tenor zu 11 und I 2 auf jeweils 7.500,00 €,</p>
<p>im Hinblick auf den Tenor zu I 3 auf .15.000,00 €,</p>
<p>im Hinblick auf die Verurteilungen zu II auf jeweils 2.500,00 €</p>
<p>und im Übrigen auf 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages festgesetzt wird.</p></div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<div>
<strong>Tatbestand</strong></div>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte, die in Europa das soziale Internet-Netzwerk „Facebook&#8221; betreibt, wegen, ihrer Funktion „Freunde finden&#8221;, ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ihrer Datenschutzrichtlinien auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p>Die Plattform der Beklagten bietet Nutzem die Möglichkeit eine Profilseite einzurichten, auf der sie sich vorstellen sowie Fotos und Videos hochladen können. Auch können Nutzer dort öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder Notizen veröffentlichen, aber auch Nachrichten persönlich<br />
auszutauschen. Die Plattform ist mittels einer Programmierschnittstelle für die Anwendungen von Drittanbietern geöffnet. Einnahmen erzielt sie vor allem über das Werbegeschäft Anlass der Klage ist zunächst der am 2. November 2010 aktuelle und mittlerweile geänderte Registrierungsprozess (Seite 10 f. der Klage iVm Anlage K3). In dessen Verlauf wird der Nutzer gefragt, ob seine Freunde schon bei Facebook registriert seien. Der schnellste Weg dies festzustellen sei das Durchsuchen seines E-Mail-Kontos, was der Nutzer sodann unter Angabe seiner E-Mail-Adresse und seines E-Mail-Passwortes durch Betätigung des Buttons „Freunde finden&#8221; veranlassen kann. Unterhalb dieses Buttons befindet sich der als Link ausgestaltete Hinweis &#8220;Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert&#8221;. Betätigt der Nutzer diesen Link, so erscheint ein Pop-Up-Fenster mit folgender Information:</p>
<div><em>„Wir können die E-Mail-Adressen, die Du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freündschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf Facebook.&#8221;</em></div>
<p>Nach Betätigen des Buttons „Freunde finden&#8221; werden die E-Mail-Adressen der Kontakte des Nutzers, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, importiert und sodann in einer Liste einzeln aufgeführt. Dort ist vor dem jeweiligen Kontakt ein Feld vongesehen, das voreingestellt bereits ein Häkchen enthält, welches sich aber auch entfernen lässt. Unter dieser Liste befinden sich Buttons mit der Beschriftung „Einladungen versenden&#8221; und „Überspringen&#8221;. Sind Kontakte des Nutzers allerdings bereits Mitglied bei Facebook (was bei dem klägerseits dargestellten Prozess nicht der Fall war), so werden diese in einem ersten Schritt aufgelistet; erst sodartn erfolgt in einem zweiten Schritt die vorstehend beschriebene Information über die Kontakte, die noch nicht Mitglieder bei<br />
Facebook sind.</p>
<p>Am 21. April 2010 erhielt die beim Kläger beschäftigte Zeugin T. eine E-Mail mit der Einladung eines Herrn M. dass sie sich bei der Beklagten anmelden solle. Zuvor hatte sich Herr M., ein Bekannter der Zeugin, dort registrieren lassen. Weder ihm noch der Beklagten gegenüber hatte die Zeugin in die Übermittlung einer solchen Mail eingewilligt. Mit einer E-Mail vom 8. Mai 2010 wurde die Zeugin an diese Einladung erinnert. Zu diesen Zeitpunkten war der Registrierungsprozess der Beklagten noch derart gestaltet, dass Mutzer die Häkchen vor dem jeweiligen Kontakt zwecks Einladung manuell setzen mussten, diese also nicht voreingestellt waren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt am 2. November 2010 ebenfalls eine solche Mail, ohne darin zuvor gegenüber der Beklagten eingewilligt zu haben. Zu Grunde lag die Registrierungder Zeugin B bei der Beklagten.</p>
<p>Des weiteren wendet sich der Kläger gegen die aus dem Tenor zu II ersichtlichen, von der Beklagten verwendeten AGB und ihren Datenschutzrichtlinien. Die Einwilligung in deren Geltung erfolgt durch die vorformulierte Klausel</p>
<div><em>„Indem du auf „Registrieren&#8221; klickst, bestätigst du, dass du die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst&#8221;,</em></div>
<p>wobei die Wörter „Nutzungsbedingungen&#8221; und „Datenschutzrichtlinien&#8221; jeweils als Link auf diese ausgestaltet sind (S. 2 Anl. K3).</p>
<p>Der Kläger stützt sich im Hinblick auf den Registrierungsprozess auf <a title="§ 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank">§ 8 UWG</a> und im Hinblick auf die Bedingungen und Richtlinien der Beklagten auf <a title="§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen" href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" target="_blank">§ 1 UKlaG</a>. Im einzelnen ist er folgender Ansicht:</p>
<p>Die E-Mails von April und Mai 2010 stellten Werbung der Beklagten dar; der Einladende könne nicht wirksam für die Empfängerin einwilligen. Dies beanstandet er nach <a title="§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a>, wobei er ergänzend darauf hinweist, dass sich sein Antrag nur gegen die E-Mails richte, die an Nicht-Mitglieder von Facebook gingen. Welche der Personen aus seinem E-Mail-Konto dies konkret seien, wisse der Nutzer nicht, weshalb er auch keine unbeeinflusste und eigenständige Entscheidung über die Einladungen treffen könne. Die Erinnerungsmail sei erst recht belästigend.</p>
<p>Im Rahmen ihres Registrierungsprozesses enthalte die Beklagte den Nutzern auch Informationen vor, da sie diesen unterstelle, durch Betätigen des Buttons „Freunde finden&#8221; in die Datennutzung durch die Beklagte eingewilligt zu haben. Wesentliche Informationen dafür fänden sich aber erst in dem Pop-Up-Fenster, zu der der Nutzer bei der Registrierung aber nicht zwingend geführt werde. Die Beklagte informiere zudem nicht darüber, dass auch auf Daten von Kontakten des Nutzers zugegriffen werde, die nicht Mitglied bei Facebook seien. Damit verstoße die Beklagte gegen § <a title="§ 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank">4 Abs. 1</a>, §§ <a title="§ 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank">5</a> und <a title="§ 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" target="_blank">5 a</a> sowie <a title="§ 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank">§ 4 Nr. 11 UWG</a> in Verbindung mit §§ <a title="§ 4a BDSG: Einwilligung" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank">4a</a>, <a title="§ 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank">28 Abs. 3a BDSG</a>.</p>
<p>Die beanstandeten AGB verstießen gegen die <a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§§ 307 f. BGB</a>, die Datenschutzrichtlinien gegen §§ <a title="§ 12 TMG: Grundsätze" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" target="_blank">12</a>, <a title="§ 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank">13 TMG</a>sowie die bereits erwähnten Vorschriften des Bundesdatenschutegesetzes; bezüglich letzteren, rügt der Kläger insbesondere, dass dem Nutzer die Bedeutung seiner Erklärung nicht in der erforderlichen Deutlichkeit mitgeteilt und zudem die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei. Für beide Regelungswerke gelte nach Ziffer 16.3. Nr. 2 der AGB (Anl. K7) deutsches Recht. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen wird auf die Seiten 23 f. der Klageschrift verwiesen.</p>
<p>Der Kläger beantragt mit der am 6. April 2011 zugestellten Klage,</p>
<div>was erkannt ist.</div>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<div>die Klage abzuweisen.</div>
<p>Die Beklagte macht zunächst geltend, dass der vom Kläger dargestellte Registrierungsprozess seit Januar 2011 nicht mehr aktuell sei, da sie sich nach Gesprächen mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu entschlossen habe diesen zu ändern. Nunmehr seien die auf S. 7 f der Klageerwfderung (Bl. 90 f d. A.) genannten Schritte zu durchlaufen. Seit dem 25. März 2011 verwende sie auch neue AGB.</p>
<p>Im Hinblick auf sämtliche Ansprüche erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Insofern verweist sie auf Pressemeldungen des Klägers aus den Jahren 2008 und 2009 sowie April 2010 (Anl. B5 f.), in denen dieser sich mit ihr beschäftigt. Es sei davon auszugehen, dass er sich zum Erlangen dieser Informationen bei ihr registriert habe. Sollte er dies nicht getan haben, hätte er zumindest grob fahrlässig gehandelt.</p>
<p>Im Einzelnen ist sie folgender Ansicht:</p>
<p>Das Versenden der E-Mails stelle keine geschäftliche Handlung der Beklagten dar, sondern vielmehr eine private des jeweiligen Nutzers. Dieser habe auch keinen finanziellen Anreiz, die E-Mails zu versenden. Es sei ihm zudem möglich, die Erinnerungs-Mails zu stornieren und/oder die importierten Kontakte vollständig zu löschen, während die Empfänger den Einladungs-Mails widersprechen könnten. Der Nutzer könne auch sehr wohl eine unbeeinflusste und eigenständige Entscheidung über die konkret eingeladenen Personen treffen, da er aufgrund der unterschiedlichen Listen wisse, ob diese Mitglied der Beklagten ist.</p>
<p>Im Rahmen ihres Registrierungsprozesses enthalte sie den Nutzern auch keine Informationen vor. Für den Nutzer komme der Zugriff auf sein E-Mail-Konto nicht überraschend.</p>
<p>Im Hinblick auf die Datenschutzrichtlinien gelte irisches Recht, da die Rechtswahl nur das Privatrecht erfasse. Insoweit behauptet die Beklagte weiter, dass sie selbst die Daten verarbeite und in den USA lediglich eine Auftragsverarbeitung durchführen lasse. Wegen der Verteidigung der einzelnen Klauseln wird auf die Seiten 20 f. der Klageerwiderung verwiesen.</p>
<div><strong>Entscheidungsgründe</strong></div>
<p>Die Klage ist zulässig und begründet.</p>
<div><strong>A.</strong></div>
<p>Die Verurteilungen zu I. (Registrierungsprozess) sind hinreichend bestimmt im Sinne des <a title="§ 253 ZPO: Klageschrift" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a>, Entgegen der auf Seite 2 f. der Duplik (Bl. 2 II f. dA) geäußerten Ansicht der Beklagten Hegt kein Widerspruch zwischen der dort jeweils enthaltenen Wendung „wie aus &#8230; ersichtlich&#8221; und dem Vortrag des Klägers in der Replik. Auch aus den dortigen Seiten 9 und 10 folgt nicht, dass sich der Kläger ausschließlich gegen die von ihm durch Einführung der Anlagen konkret bezeichnete Ausgestaltung des Registrjertingsprozesses wendet. Vielmehr versteht die Kammer die erwähnte Wendung als „wie beispielhaft&#8221;, also als Aufnahme der konkreten Verletzungsform zwecks Konkretisierung des Verbotsantrages. Dies ist zulässig (Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl,, § 12 Rn. 300 f. mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., <a title="§ 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" target="_blank">§ 12 UWG</a> Rn 2.44 mwN).</p>
<div><strong>B.</strong></div>
<p>Sowohl im Hinblick auf den Registrierungsprozess (dazu unter I) als auch das Bedingungswerk der Beklagten (dazu II) stehen dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.</p>
<div>I.</div>
<p>Im Hinblick auf den Versand der Einladungs- und der Erinnerungs-Mai! (Anträge A M und 2) sowie die dieser Funktion des „Freunde-Findens&#8221; zugrunde liegende Einwilligung des Nutzers in die Nutzung der Daten durch die Beklagte (Antrag zu A I 3) folgt der Anspruch aus § <a title="§ 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank">8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG</a> iVm den nachfolgend im einzelnen genannten Vorschriften.</p>
<p>1. Die E-Mails sind unlauter <a title="§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a>.</p>
<p>a) Die Auswahl der Empfänger durch den einladenden Nutzer führt nicht zu der erforderlichen Einwilligung der Empfänger in die Zusendung der E-Mail (so auch Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.8.2009 &#8211; 15 S B/09, <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Wettbewerbsrecht/Werbung/895-LG-Berlin-Az-15-S-809-Unzulaessige-Freundschaftswerbung-per-E-Mail.html">K&amp;R 2009, 823</a>). Darauf beruft sich die Beklagte auch nicht.</p>
<p>b) Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich um unerbetene Werbung der Beklagten. Werbung ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (s. nur etwa Koch in Ullimann jurisPK-UWG, 2. Aufl. § 7 Rn 129 mwN). Dies trifft auf die Einladungs- und Erinnerungs-Mails zu. Sie haben zwar aus Sicht der Nutzer einen sozialen<br />
Zweck, dienen gleichzeitig aber der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen der Beklagte, da sie auf eine Vergrößerung ihrer Nutzerschaft gerichtet sind.</p>
<p>Die Versendung der Mails beruht auch nicht allein auf dem Entschluss eines Dritten, also der einladenden Nutzer (vgl. dazu OLG Nürnberg <a title="OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 3 U 1084/05" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR%202006,%20111" target="_blank">MMR 2006, 111</a>, 112). Vielmehr handeln diese und die Beklagte nach Ansicht der Kammer als Mittäter (<a title="§ 830 BGB: Mittäter und Beteiligte" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/830.html" target="_blank">§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>), da sie bewusst und<br />
gewollt bei der Versendung der E-Mails zusammenwirken: Die Nutzer stellen die erforderlichen Adressdaten, während die Beklagte die Erstellung der Mails und deren Versand übernimmt.</p>
<p>Der damit festzustellenden Unlauterkeit steht auch nicht entgegen, dass der soziale Charakter des „Freunde finden&#8221;, also das legitime Interesse des Nutzers an der Schaffung eines möglichst breiten Freundeskreises, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an weiteren Nutzern durchaus erheblich erscheint. Nach <a title="§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank">§ 7 UWG</a> kommt es allein auf das Interesse des jeweiligen Empfängers der Direktwerbung an, das nach Abs. 2 Nr. 3 UWG aber ausdrücklich erklärt werden muss. Auch die nach <a title="§ 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 1 und 2 UWG</a> erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung ist im Rahmen des <a title="§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank">§ 7 UWG</a> nicht erforderlich (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., <a title="§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank">§ 7 UWG</a> Rn. 15). Vielmehr ist bei Vorliegen der Fallgruppen des § 7 Abs. 2 stets von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen.</p>
<p>c) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt gem. <a title="§ 11 UWG: Verjährung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 1 UWG</a>.</p>
<p>Verjährung mag zwar im Hinblick auf die konkreten und beispielhaft in die Anträge aufgenommenen E-Mails vom 21. April und 8. Mai 2010 eingetreten sein, während allein die &#8211; dort allerdings nicht berücksichtigte &#8211; E-Mail an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. November 2010 nicht der sechsmonatigen Verjährungsfrist des <a title="§ 11 UWG: Verjährung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 1 UWG</a> unterfallen dürfte. Dies muss hier jedoch nicht entschieden werden, da es dem Kläger nicht auf diese konkreten E-Mails, sondern die zugrunde liegende Entscheidung der Beklagten ankommt.</p>
<p>Gem. <a title="§ 11 UWG: Verjährung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 2 UWG</a> beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mutete. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen auf Grund einer Dauerhandlung kann aber nicht beginnen, solange der Engriff noch fortdauert (Köhler in Köhter/Bomkamm, UWG, 29. Aufl., <a title="§ 11 UWG: Verjährung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/11.html" target="_blank">§ 11 UWG</a> Rn. 1.21 rnwN).<br />
Das trifft hier zu, da die E-Mails auf der geschäftlichen Entscheidung der Beklagten beruhen, eine Funktion bereitzustellen, mit deren Hilfe die Mails versandt werden. Diese Entscheidung besteht fort, da die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers weiterhin derartige Mails versendet.<br />
2. im Hinblick auf die Einwilligung des Nutzers in die Nutzung der Daten durch die Beklagte (Antrag zu A I 3) liegt jedenfalls ein Verstoß gegen §§ <a title="§ 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank">3</a>, <a title="§ 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank">4 Nr. 11 UWG</a> iVm <a title="§ 4a BDSG: Einwilligung" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank">§ 4a Abs. 1 BDSG</a> vor.</p>
<p>a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist deutsches Datenschutzrecht anzuwenden.</p>
<p>Nach Art. 3 Abs, 1 Satz 1 Rom-I VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Eine solche Rechtswahl haben die Parteien in 16 Abs. 3 Nr. 2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten&#8221; (Anlage K7) getroffen, und zwar &#8211; wie in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I VO vorgesehen &#8211; ausdrücklich. Der Einwand der Beklagten, eine solche Rechtswahl könne nicht das öffentliche, sondern nur das Privatrecht betreffen, geht, schon deshalb fehl (vgl. auch Junker in MüKo/BGB, 5. Aufl. <a title="Art. 40 EGBGB: Unerlaubte Handlung" href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/40.html" target="_blank">Art 40 EGBGB</a> Rn. 88), weil es sich bei den im einzelnen hoch zu erörternden Bestimmungen des BDSG und des TMG um solche handelt, die zumindest auch zwischen privaten Personen gelten. <a title="§ 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" target="_blank">§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG</a> bestimmt sogar ausdrücklich, dass dieses Gesetz unter anderem für nicht-öffentliche Stellen gilt.</p>
<p>Aus der Köllisionsvorschrift des <a title="§ 1 BDSG: Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" target="_blank">§ 1 Abs. 5 BDSG</a> folgt nichts anderes, da eine Rechtswahl dort nicht vorgesehen, nach Ansicht der Kammer aber eben auch nicht ausgeschlossen ist.</p>
<p>b) Nach <a title="§ 4a BDSG: Einwilligung" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank">§ 4a Abs. 1 BDSG</a> ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht; dieser ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Dem wird die Beklagte im Rahmen des Registrierungsprozesses nicht gerecht, da die Nutzer nicht hinreichend Ober den Zweck der Verwendung informiert werden. Die Einwilligung betrifft auch E-Mail-Kontakte des Nutzers, die nicht zum Nutzerkreis der Beklagten zählen. Darüber, dass die Beklagte auf diese Daten zugreift, informiert sie den Nutzer aber nicht. Auch aus der ersten Seite des Schrittes „Freunde finden&#8221; (8. 3 Anl. K3) wird dies nicht hinreichend klar, da dort nur von „Freunde(n) auf/bei Facebook&#8221; die Rede ist, also sich kein Hinweis auf die Kontaktdaten von Nicht-Mitgliedern findet. Dass er auch dies beanstandet, hat der Kläger zwar nicht schriftsätzlich, aber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt.</p>
<p>Dahinstehen kann, ob &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; der Nutzer aufgrund der Verwendung des Wortes „Passwort&#8221; besonders hellhörig ist und deshalb den Link betätigt, der zu dem aus Seite 4 der Anl. K3 ersichtlichen Pop-Up-Fenster führt. Denn auch daraus wird nicht hinreichend klar, dass auch Kontaktdaten von Nicht-Mitgliedern der Beklagte betroffen sind.</p>
<p>Wenn die Beklagte meint, dass sich der Nutzer bereits vor der Registrierung in ihren AGB und Datenschutzrichtlinien über die Funktion &#8220;Freunde finden&#8221; und den damit verbundenen Datenimport informieren könne, so bleibt dies schon deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte schon nicht behauptet, dass dort auch eine Information im Hinblick auf die Kontaktdaten von Nicht-Mitgliedern stattfindet, geschweige denn wo konkret diese zu finden sein soll, die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Nutzer über die einzuladenden Personen anhand zweier Schritte, in der die Mitglieder der Beklagte einerseits und die übrigen Kontakte andererseits jeweils getrennt aufgeführt sind, informiert wird. Diese Information erfolgt nämlich nicht &#8211; wie aber erforderlich &#8211; vorab (Däubler in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl., § 4a Rn Rn 4), also vor Betätigen des Buttons &#8220;Freunde finden&#8221;.</p>
<p>c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist schon wegen ihrer Verbreitung auch die Spürbarkeitsschwelte des <a title="§ 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 1 UWG</a> erreicht. Eine Einigung mit der Datenschutzbehörde in Hamburg, auf die sich die Beklagte verlassen können will, steht dem hiesigen Verbot ebenso wenig entgegen, wobei die. Kammer die Ansicht des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 18.2.2011 -<a title="LG Wiesbaden, 18.02.2011 - 13 O 6/10" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13%200%206/10" target="_blank">13 0 6/10</a>, beklagtenseits als Anl. B4 vorgelegt), die dort Beklagte habe sich in Anbetracht der<br />
aus ihrer Sicht unklaren Rechtslage auf Auskünfte eines Bundesministerium verlassen dürfen, nicht teilt.</p>
<p>Bei <a title="§ 4a BDSG: Einwilligung" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank">§ 4a Abs. 1 BDSG</a> handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des <a title="§ 4 UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank">§ 4 Nr. 11 UWG</a>, da die Nutzung der Daten zu kommerziellen Zwecken geschieht (vgl. Köhler aaO § 4 Rn 11.42 mwN).</p>
<p>d) Auf eine Verjährung dieses Anspruchs kann sich die Beklagte nicht berufen, da hinreichender Vortrag zu einer schädlichen Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Klägers im Sinne des <a title="§ 11 UWG: Verjährung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 2 UWG</a> fehlt: Die Pressemitteilungen, die zwar sämtlich vor dem sechsmonatigen Zeitraum vor Klageerhebung datieren, belegen weder eine positive Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis von der hier gegenständlichen Versendung der Einladungsmails, geschweige denn der zugrunde liegenden Datennutzung. Sie befassen sich vielmehr allein mit den AGB und den Datenschutzrichtlinien des Klägers. Dass sich ein Mitarbeiter des Klägers registriert hatte, vermutet die Beklagte nur (Seite 18 der Klageerwiderung, Blatt 101 der Akten: „ist davon auszugehen&#8221;).</p>
<p>Dies erscheint auch keineswegs zwingend, da die in den Pressemitteilungen erhobenen Vorwürfe allein auf Eingaben und Recherchen von Verbrauchern beruhen könnten. Weshalb der Kläger insoweit eine Pflicht verletzt haben sollte, sagt die Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich; insbesondere besteht nach ständiger Rechtsprechung keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht.</p>
<div>II.</div>
<p>Der Kläger kann zudem von der Beklagten gemäß <a title="§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen" href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" target="_blank">§ 1 UKlaG</a> iVm. den nachstehend im Einzelnen genannten Bestimmungen verlangen es zu unterlassen, die hier beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien zu verwenden (Anträge zu B1 und B2).</p>
<p>1. Die sog. „IP-Lizenz&#8221; (Antrag zu B 1.1) ist unwirksam gemäß <a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> („Bestimmung, (die) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist&#8221;). Die anhand der Lizenz vorgesehene Übertragung ihrer Art nach unbeschränkter Nutzungsrechte verstößt gegen den <a title="§ 31 UrhG: Einräumung von Nutzungsrechten" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" target="_blank">§ 31 Abs. 5 UrhG</a> zugrunde liegenden Zweckübertragungsgedanken. Der Grundsatz der Zweckübertragung beruht auf dem Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes und einer möglichst geringen Aufgabe bzw. Übertragung seiner Ausschließlichkeitsrechte. Seiner Natur als Auslegungsregel entsprechend ist zwar Voraussetzung für seine Anwendung, dass über den Umfang der Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen (BGH <a title="BGH, 18.02.1982 - I ZR 81/80: Honorarbedingungen: Sendevertrag" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%2045" target="_blank">GRUR 1984, 45</a>, 49 &#8211; Honorarbedingungen Sendevertrag). Das ist hier &#8211; im Gegensatz zu der genannten Entscheidung &#8211; aber gerade der Fall, da in der beanstandeten Klausel nicht zum Ausdruck kommt, welche urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse nach dem Willen der Vertragspartner übertragen werden sollen; vielmehr ist darin schlicht von der „Nutzung aller IP-lnhalte&#8221; die Rede. Eine derart weitgehende Übertragung widerspricht aber dem Kern des Zweckübertragungsgedankens.</p>
<p>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem einleitenden Satz der beanstandeten Klausel die geposteten Inhalte weiterhin dem Nutzer gehören und nach der Zusatzbedingung für deutsche Nutzer die Nutzung der Inhalte „auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist&#8221;. Beides ändert nichts an der Weite der Übertragung ihrer Art nach unbeschränkter Nutzungsrechte.</p>
<p>Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus dem UKlaG unterliegen nicht der Verjährungsfrist des<a title="§ 11 UWG: Verjährung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/11.html" target="_blank">§ 11 UWG</a> (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., <a title="§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen" href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" target="_blank">§ 1 UKlaG</a> Rn 1.14), sondern der allgemeinen dreijährigen Frist des <a title="§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank">§ 195 BGB</a>. Dass auch diese abgelaufen sei, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.</p>
<p>2. Die Klausel „Über Werbung auf Facebook&#8221; (Antrag zu B 1.2) ist jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (<a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>) unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Klausel muss also die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie das nach den Umständen gefordert werden<br />
kann (Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl. § 307 Rn 21 mwN). Dieser Anforderung genügt die hier streitgegenständliche Klausel nicht.</p>
<p>Der Kläger beanstandet zu Recht &#8211; wenn auch im Hinblick auf <a title="§ 4a BDSG: Einwilligung" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank">§ 4a BDSG</a> -, dass der Verbrauchernicht umfassend über die Art und Weise der Nutzung der Daten sowie Ober die Reichwerte der Erklärung informiert wird. Offenbar zielt die Beklagte mit dieser Klausel darauf ab, dem jeweiligen Verbraucher mit seinem Profil abgestimmte, also auf ihn individuell zugeschnittene Werbung zukommen zu lassen. Dies verbirgt die Beklagte jedoch hinter der undeutlichen Formulierung „deinen Namen und dein Profilbild in Verbindung mit kommerziellen oder gesponserten Inhalten zu verwenden&#8221;. Hinzu kommt, dass die Einwilligung unerwarteter Weise erst am Ende der Klausel erwähnt wird, während im vorangehenden Satz zunächst von der &#8211; logisch eigentlich<br />
nachfolgenden &#8211; Beschränkungsmöglichkeit durch den Nutzer die Rede ist. Die einleitende Erklärung, dass sie die Werbeanzeigen auch für den Verbraucher wertvoll gestalten wolle, entkräftet den Vorwurf nicht, da die Beklagte sie nicht in inhaltlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Verwendung der Daten des Nutzers bringt und ein solcher Zusammenhang auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist.</p>
<p>Damit muss nicht entschieden werden, ob die Klausel auch gegen die vom Kläger benannten Bestimmungen des TMG sowie des BDSG verstößt, insbesondere etwa die Anforderung, die Einwilligung, soweit diese zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird, in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben (<a title="§ 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank">§ 28 Absatz 3a Satz 2 BDSG</a>).</p>
<p>3. Die Unwirksamkeit der Änderungsermächtigung (Antrag zu B 1.3) folgt zwar nicht, wie der Kläger meint, aus <a title="§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" target="_blank">§ 308 Nr. 4 BGB</a>, wohl aber aus <a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 1 BGB</a> (unangemessene Benachteiligung). Klausein, die den Verwender zur Änderung der AGB ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam, wenn sie das Recht zur Änderung der Bedingungen auf das nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot genügen (Grüneberg aaO § 305 Rn 47 mwN). Dass die zuerst genannte Voraussetzung vorliegt, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr will sich die Beklagte mit dieser Klausel offenbar eine unbeschränkte Änderungsbefugnis einholen. Die Ankündigung 30 Tage vor der Änderung und die unter gewissen Bedingungen gegebene Mitbestimmungsmöglichkeit der Nutzer mildern die Schärfe der Befugnis zwar ab, ändern aber nichts an dem Verstoß gegen <a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 1 BGB</a>.</p>
<p>4. Die Klausel „Beendigung&#8221; (Antrag zu B 1.4) ist wiederum gem. <a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unwirksam. Sie sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Abmahnung und wichtigen Grund vor, was dem Kern des <a title="§ 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank">§ 314 BGB</a> zuwiderläuft (Grüneberg aaO § 314 Rn 3). Auch die Beklagte sieht das wohl so, da sie mittlerweile eine andere Klausel verwendet (Seite 30 der Klageerwiderung, Blatt 113 der Akten). An der Wiederholungsgefahr ändert das jedoch ebenso wenig wie die von der Muttergesellschaft der Beklagten gegenüber dem Kläger abgegebene Unterlassungserklärung.</p>
<p>5. Die Unwirksamkeit der Klausel „Informationen von anderen Webseiten&#8221; (Antrag zu B.2.1) folgt wiederum aus <a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 1 BGB</a>. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert dies nicht bereits daran, dass das BDSG nicht in die Liste der Verbraucherschutzgesetze des UKlaG aufgenommen ist, da sich dies nur auf den Anspruch wegen verbraucherschützwidriger Praktiken aus <a title="§ 2 UKlaG: Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken" href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/2.html" target="_blank">§ 2 UKlaG</a> beziehen kann, während der Kläger hier nach <a title="§ 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen" href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" target="_blank">§ 1 UKlaG</a> vorgeht. Warum die Klausel von den wesentlichen Grundgedanken der Erlaubnistatbestände der <a title="§ 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank">§§ 28 BDSG</a> und <a title="§ 12 TMG: Grundsätze" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" target="_blank">12 TMG</a> abweichen &#8211; also der wohl vom Kläger gemeinte Fall des<a title="§ 307 BGB: Inhaltskontrolle" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> gegeben &#8211; sein sollte, legt der Kläger zwar nicht dar. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht schlicht daraus, dass die Merkmale der gesetzlichen Erlaubnisse (<a title="§ 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank">§ 28 Abs. 1 und 2 BDSG</a> bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/14f.html" target="_blank">§§ 14 f TMG</a>) durch die Einwilligung des Nutzers ersetzt werden sollen. Eine solche Einwilligung ist in <a title="§ 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" target="_blank">§ 28 Abs. 3 BDSG</a> bzw. <a title="§ 12 TMG: Grundsätze" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" target="_blank">§§ 12 Abs. 1 Alt. 1, 13 TMG</a> vielmehr ausdrücklich vorgesehen.</p>
<p>Die Einwilligung widerspricht jedoch der bereits zu B 12 b zitierten Bestimmung des <a title="§ 4a BDSG: Einwilligung" href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" target="_blank">§ 4a Abs. 1 S. 2 BDSG</a>bzw, der des <a title="§ 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters" href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" target="_blank">§ 13 Abs. 1 Satz 1 TMG</a>, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat a) Zwar teilt die Kammer nicht die Ansicht des Klägers, der Inhalt und die Bedeutung der Klausel selbst sei nicht einschätzbar. Denn die Beklagte gibt hier &#8211; im Gegensatz etwa zu der mit dem Antrag zu B 1 2 angegriffenen Bedingung &#8211; deutlich zu erkennen, was sie bezweckt und welchen Umfang die Daten haben.</p>
<p>b) Bei der Einwilligung wird jedoch nicht über den Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten iSd. genannten Bestimmungen informiert. Die Einwilligung erfolgt allein, was der Kläger auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, durch die vorformulierte Klausel „Indem du auf „Registrieren&#8221; klickst, bestätigst du, dass du die &#8230; Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst&#8221;. Dabei fehlt aber jeder Hinweis darauf &#8211; wie etwa die Erklärung unter der hervorgehobenen Oberschrift &#8220;Einwilligung in Werbung und Marktforschung&#8221; in der „Payback&#8221;-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. 7, 2008 - <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Einwilligung/606-BGH-Az-VIII-ZR-34806-Zur-datenschutzrechtliche-Einwilligung-Payback.html">VIII ZR 348/06</a>), dass überhaupt Daten erhoben und verwendet werden, geschweige denn zu welchem Zweck dies geschehen soll. Dies läuft dem Kern der genannten gesetzlichen Regelungen zuwider.</p>
<p>6. Das soeben Gesagte gilt im Hinblick auf die „Informationen, die Du mit anderen teilst&#8221; (Antrag zu B.2.2) gleichermaßen.</p>
<p>7. Die in Ziff. 9 vorgesehene Änderungsermächtigung (Antrag zu B.2.3.) ist wiederum aus den oben zu B II 3 genannten Gründen unwirksam.</p>
<div>III.</div>
<p>Anspruch auf Zahlung hat der Kläger aus <a title="§ 12 UWG: Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" target="_blank">§ 12 Abs. 2 UWG</a>. Die Höhe der Kosten hat die Beklagte nicht bestritten.</p>
<p>Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ <a title="§ 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank">91 Abs. 1</a>, <a title="§ 703 ZPO: Kein Nachweis der Vollmacht" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/703.html" target="_blank">703 ZPO</a>.</p>
<p>(Unterschrift)</p>
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		<title>Mediation</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 14:31:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kompetenz]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Mediator]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktvermeidung und außergerichtlichen Konfliktlösung, das den Beteiligten schnell und kostengünstig zu interessengerechten und damit nachhaltig tragfähigen Lösungen verhilft. Dabei wird nach dem Grundsatz „wer das Problem hat, hat auch die Lösung“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien bei der Problemlösung gesetzt. Selbstentwickelte Lösungen schaffen einen hohen Grad an Identifikation. Die...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktvermeidung und außergerichtlichen Konfliktlösung, das den Beteiligten schnell und kostengünstig zu interessengerechten und damit nachhaltig tragfähigen Lösungen verhilft.</p>
<p>Dabei wird nach dem Grundsatz „wer das Problem hat, hat auch die Lösung“ auf die Eigenverantwortlichkeit der Parteien bei der Problemlösung gesetzt. Selbstentwickelte Lösungen schaffen einen hohen Grad an Identifikation. Die wichtigste Aufgabe des Mediators ist dann auch das Herausarbeiten der konfliktbestimmenden Interessen mit den Parteien. Aus dem Bewusstwerden der eigenen und der Interessen der Gegenseite entwickeln sich innovative und nachhaltig befriedende Lösungen.</p>
<p>Die Kosten eines Mediationsverfahrens belaufen sich durchschnittlich auf 30 % der Kosten eines gerichtlichen Urteilsverfahrens.</p>
<p>WK LEGAL bietet Ihnen Mediationen in den folgenden Bereichen an:</p>
<ul>
<li>private Beziehungen (z.B. Familien- und Erbrechtsmediation)</li>
<li>Geschäftsbeziehungen (z.B. Gesellschafterauseinandersetzungen, zwischen- und innerbetriebliche Auseinandersetzungen, Unternehmensnachfolgeregelungen)</li>
<li>gesellschaftliche Beziehungen (z.B. Nachbarschaftskonflikte)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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		<title>AG Aachen: Filesharing-Streitwert für das Anbieten eines Musikalbums beträgt 3.000 EUR</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 10:41:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AMujkic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Amtsgericht Aachen Urteil In dem Rechtsstreit … hat das Amtsgericht Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2010 durch … für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><strong>Amtsgericht Aachen</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Urteil</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>…</p>
<p>hat das Amtsgericht Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2010 durch … für Recht erkannt:</p>
<p><em>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</em></p>
<p><em>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.</em></p>
<p><em>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwendet.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rechtsanwaltsvergütung aus abgetretenem Recht.</p>
<p>Der Beklagte erhielt am 20.10.2009 ein Schreiben der Rechtsanwälte S als Vertreter der Firma V GmbH, welche geltend machte, Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum I der Gruppe U zu sein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im Internet in File-Sharing-Netzwerken zum Download bereit gestellt zu haben. Er wurde aufgefordert, die Zugänglichmachung zu beseitigen und zu unterlassen sowie Schadenersatz zu leisten. Als Schadenpositionen nannten die Rechtsanwälte einen möglichen Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Hinsichtlich der Rechtswaltsgebühren heißt es, dass diese sich “bei einem entgegenkommend eher gering angesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR pro verfügbar gemachtem einzelnen Musiktitel auf 1.580,00 EUR” beliefen. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten eine Zahlung von 1.200 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Abmahnschreibens (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte kontaktierte den Rechtsanwalt Dr. T, welcher ihm ein Vollmachts- und Auftragsformular zukommen ließ (Bl. 27 d.A.), welches der Beklagte am 23.10.2009 unterzeichnete und zurücksandte. Zugleich unterzeichnete der Beklagte eine Zustimmungs- und Abtretungserklärung. Rechtsanwalt Dr. T schrieb am 27.10.2009 an die Rechtsanwälte S und schlug einen Vergleich vor, wonach 400 € zu zahlen seien. Zudem riet er dem Beklagten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche dieser am 28.10.2009 abgab. Mit Datum vom 03.11.2009 rechnete Rechtsanwalt Dr. T gegenüber dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.641,96 € nach einem Gegenstandswert von 50.000 € ab (Bl. 74 d.A.).</p>
<p>Der Beklagte erhielt am 25.10.2009 eine Schreiben der Rechtsanwälte E1 der Firma E GmbH übernommen haben, welche Inhaberin der Rechte an dem Album N des Sängers N sei (Anlage K4, Bl. 28 ff. d.A.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dieses Album im Internet in File-Sharing-Netzwerken zum Download bereit gestellt zu haben. Er wurde aufgefordert, die Zugänglichmachung zu beseitigen und zu unterlassen sowie Schadenersatz zu leisten. Als Schadenpositionen nannten die Rechtsanwälte einen möglichen Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000 €, welcher normalerweise 651,80 € zzgl. Umsatzsteuer betragen würde. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten eine Zahlung von 480 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. d.A. Bezug genommen. Der Beklagte kontaktierte wiederum den Rechtsanwalt Dr. T, welcher ihm eine Einwilligungserklärung zum Abrechnungsverfahren (Bl. 26 d.A.), ein Vollmachts- und Auftragsformular (Bl. 27 d.A.) sowie ein Formblatt zu Hinweisen zur anwaltlichen Vergütung und Vorgehensweise (Bl. 34 d.A.) zukommen ließ. Der Beklagte sendete das unterzeichnete Vollmachts- und Auftragsformular mit Datum vom 02.11.2009 zusammen mit einer Zustimmungs- und Abtretungserklärung zurück. Der beauftragte Rechtsanwalt Dr. T wies die Ansprüche der E GmbH mit Schreiben vom 04.11.2009 zurück und hinterlegte Schutzschriften bei mehreren Landgerichten. Mit Datum vom 10.11.2009 rechnete Rechtsanwalt Dr. T gegenüber dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 886,19 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € ab (Anlage K8, Bl. 51 d.A.).</p>
<p>Rechtsanwalt Dr. T trat die Ansprüche aus der Rechnung vom 04.11.2009 und vom 10.11.2009 an die Klägerin ab.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.528,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2009 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte behauptet, er habe den Anwalt nach den Kosten der Inanspruchnahme gefragt, worauf der Rechtsanwalt angekündigt habe, einen Kostenvoranschlag zu schicken, jedoch tatsächlich das Auftragsformular übersandte.</p>
<p>Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>I.</p>
<p>1.<br />
Der Beklagte schuldet der Klägerin für die von dem Rechtsanwalt Dr. T erbrachte Tätigkeit gemäß § <a title="§ 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675.html" target="_blank">675</a>, <a title="§ 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank">§ 611 BGB</a> in Verbindung mit den Bestimmungen des RVG die an die Klägerin abgetretene Forderung in Höhe von 689,90 €.</p>
<p>2.<br />
Die Honorarforderung ist von Rechtsanwalt Dr. T gemäß <a title="§ 398 BGB: Abtretung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" target="_blank">§ 398 BGB</a> wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Wirksamkeit dieser Abtretung scheitert nicht an <a title="§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank">§ 134 BGB</a>. Denn der Beklagte hat in die Abtretung der Ansprüche ausdrücklich schriftlich eingewilligt, indem er separate Zustimmungs- und Abtretungserklärungen vom 23.10.2009 und vom 02.11.2009 unterschrieb. Willigt der Mandant in die Abtretung und damit in die Weitergabe der Informationen gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO in der Fassung ab dem 01.09.2009 ein und macht auf diese Weise von seinem durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Artikel 2 GG</a> gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, ist er im Umfang seiner Einwilligung nicht mehr schutzbedürftig.</p>
<p>3.<br />
Zwischen Rechtsanwalt Dr. T und dem Beklagten ist durch Rücksendung des unterzeichneten Auftragsformulars mit Datum vom 23.10.2009 ein Anwaltsvertrag gemäß <a title="§ 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675.html" target="_blank">§ 675 BGB</a> über die Verteidigung gegen die Abmahnung der Firma V zu Stande gekommen. Der Anwaltsvertrag ist nicht durch Anfechtung gemäß <a title="§ 142 BGB: Wirkung der Anfechtung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html" target="_blank">§ 142 Abs. 1 BGB</a> nichtig. Eine Anfechtung durch Anfechtungserklärung vom 19.01.2010 nach <a title="§ 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" target="_blank">§ 119 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB</a> ist bereits deswegen nicht wirksam, weil diese nicht mehr unverzüglich im Sinne des <a title="§ 121 BGB: Anfechtungsfrist" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/121.html" target="_blank">§ 121 BGB</a> geschah. Denn mit Übersendung der Rechnung im November 2009 hatte der Beklagte Kenntnis von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts. Auch eine Anfechtung nach <a title="§ 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" target="_blank">§ 123 Abs. 1 BGB</a> kommt nicht in Betracht. Denn eine arglistige Täuschung des Rechtsanwalts über die Höhe der Gebührenforderung und ein hierauf beruhender Irrtum des Beklagten liegen nicht vor. Der Beklagte ist für seine Behauptung, den Anwalt nach den Kosten der Inanspruchnahme gefragt zu haben beweisfällig geblieben. Soweit der Beklagte als Beweismittel seine Vernehmung als Partei beantragt hat, ist dem nicht nachzukommen. Voraussetzung einer Parteivernehmung gemäß <a title="§ 448 ZPO: Vernehmung von Amts wegen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/448.html" target="_blank">§ 448 ZPO</a> ist, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (BGH, <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%20320" target="_blank">NJW 1994, 320</a>; Musielak/Huber, ZPO, 7. Auflage 2009, § 448 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kostenanfrage beim Rechtsanwalt sind nicht gegeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist vorliegend eine Parteivernehmung nicht vorzunehmen, da der Beklagte für die von ihm aufgestellte Behauptung beweispflichtig ist und die Parteivernehmung nicht lediglich gegenbeweislich erfolgt.</p>
<p>4.<br />
Der Klägerin steht damit aus abgetretenem Recht eine Gebührenforderung aus der Angelegenheit gegenüber der Firma V GmbH in Höhe von insgesamt 316,18 € zu.</p>
<p>a)<br />
Die Rechtsanwaltsgebühren sind nach den Bestimmungen des RVG nach einem Streitwert von 3.000 € abzurechnen. Der von der Klägerin angenommene Streitwert von 50.000 € ist nicht zu Grunde zu legen. Denn auch wenn dieser sich aus dem Angaben in der Abmahnung vom 27.10.2009 errechnen ließe, so ist nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich. Da sich anwaltliche Tätigkeit im Sinne des <a title="§ 1 RVG: Geltungsbereich" href="http://dejure.org/gesetze/RVG/1.html" target="_blank">§ 1 Abs. 1 RVG</a> auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs oder zumindest eines rechtlichen Verhältnisses bezieht, betrifft der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Rechte oder Rechtsverhältnisse des Auftraggebers, die dieser durchzusetzen oder abzuwehren gedenkt (Mayer/Kroiß/Klees, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Auflage 2009, § 2 Rn. 16). Dabei ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Abmahnung vom 27.10.2009 diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zu Gunsten der Firma V geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Das Interesse des Beklagten ging dahin, diesen Anspruch der Beklagten abzuwehren. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen: <a title="(3 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20101/09" target="_blank">6 U 101/09</a>, I-<a title="(3 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20101/09" target="_blank">6 U 101/09</a> - zitiert nach juris). Gleichwohl ist der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl droht, zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel vorliegend bei einem Album mit 12 Titeln lag, welches recht aktuell und damit die Gefahr höherer Downloadzahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien auf 3.000 €. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, a.a.O) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%20241/09" target="_blank">28 O 241/09</a> - zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160.000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3.000 € auszugehen.</p>
<p>b)<br />
Die Rechtsanwaltsgebühren setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG (245,70 €), Auslagenpauschale in Höhe von 20 € zuzüglich Mehrwertsteuer (50,48 €) und bemisst sich damit insgesamt auf 316,18 €.</p>
<p>5.<br />
Auch ein Anspruch auf Schadenersatz auf Freistellung in Höhe der Kosten der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt besteht nicht. Denn der Beklagte hat nicht nachzuweisen vermocht, dass dem Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags vorzuwerfen ist.</p>
<p>a)<br />
Der Rechtsanwalt hat vor Übernahme des Auftrags gemäß § 49b Abs. 5 BRAO, darüber belehrt, dass sich die Vergütungen nach dem Gegenstandswert des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richten, so dass eine Pflichtverletzung hieraus nicht entnommen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.05.2007, Aktenzeichen <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX%20ZR%2089/06" target="_blank">IX ZR 89/06</a> - zitiert nach juris). Indem der Beklagte das Formular unterschrieb, handelte er auch in dem Bewusstsein, dass er dem Rechtsanwalt einen Auftrag zur Übernahme der Rechtsangelegenheit gab.</p>
<p>b)<br />
Der Kläger hat auch keine weitere Aufklärungspflicht verletzt. Denn der Anwalt muss ungefragt den Mandanten grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinweisen (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - <a title="(2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX%20ZR%2089/06" target="_blank">IX ZR 89/06</a> - zitiert nach juris). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben kann sich eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH, a.a.O.). Vorliegend ist die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Überprüfung der Berechtigung der Abmahnung indes nicht wirtschaftlich sinnlos gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung war die Notwendigkeit der rechtlichen Überprüfung der Richtigkeit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, des Schadenersatzanspruchs und der Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Beklagten nicht wirtschaftlich sinnlos, auch wenn dem Beklagten bereits ein Vergleichsvorschlag der Gegenseite hinsichtlich der Angelegenheit vorlag. Denn bereits die Überprüfung, welche Rechtsfolgen sich aus der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Einigung über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche ergeben und ob hierzu eine Verpflichtung bestand, hatte für den Beklagten wirtschaftlichen Wert.</p>
<p>6.<br />
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von 373,72 € für die Übernahme der rechtlichen Beratung und die damit verbundene Tätigkeit im Streit mit der E GmbH. Der Beklagte erteilte am 02.11.2009 den Auftrag, gegen die Abmahnung der Rechtsanwälte E1 vom 25.10.2009 vorzugehen. Dieser Auftrag ist nicht durch Anfechtung gemäß <a title="§ 142 BGB: Wirkung der Anfechtung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html" target="_blank">§ 142 BGB</a> nichtig, da der Beklagte keine arglistige Täuschung des Rechtsanwalts hat nachweisen können (s.o.). Der Streitwert für die Abwehr der Ansprüche der Firma E GmbH, welche eine Abmahnung für die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums des Sängers N beinhaltet, beträgt 3.000 €. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach sind Gebühren in Höhe von 373,72 € angefallen. Denn Rechtsanwalt Dr. T wies nicht nur die Ansprüche mit Schreiben vom 04.11.2009 zurück, sondern hinterlegte auch Schutzschriften bei mehreren Landgerichten, wozu ihn der Beklagte in dem Auftragsformular bereits bevollmächtigt hatte. Die Rechtsanwaltsgebühren setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG (245,70 €), Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002, zuzüglich einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1, 3100 RVG (151,20 €) und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002 abzüglich des anrechenbaren Teil (122,85 €) zuzüglich Mehrwertsteuer (9,19 €), und bemisst sich damit insgesamt auf 373,72 €.</p>
<p>7.<br />
Der Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.12.2009 ergibt sich aus § <a title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank">280</a>, § <a title="§ 286 BGB: Verzug des Schuldners" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank">286 Abs. 1, Abs. 3</a>, § <a title="§ 288 BGB: Verzugszinsen" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" target="_blank">288 Abs. 1</a> i.V.m. § <a title="§ 187 BGB: Fristbeginn" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html" target="_blank">187 Abs. 1</a>, <a title="§ 188 BGB: Fristende" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/188.html" target="_blank">§ 188 Abs. 2 BGB</a>.</p>
<p>II.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ <a title="§ 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" target="_blank">92 Abs. 1 S. 1</a>, <a title="§ 708 ZPO: Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" target="_blank">708 Nr. 11</a>, <a title="§ 711 ZPO: Abwendungsbefugnis" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" target="_blank">711 ZPO</a>.</p>
<p>III.</p>
<p>Streitwert: 2.528,15 €</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm 22 W 82/11 v. 27.10.2011 – Grenzen der sekundären Darlegungslast bei Filesharing</title>
		<link>http://www.wklegal.de/olg-hamm-22-w-8211-v-27-10-2011-%e2%80%93-grenzen-der-sekundaren-darlegungslast-bei-filesharing/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-hamm-22-w-8211-v-27-10-2011-%25e2%2580%2593-grenzen-der-sekundaren-darlegungslast-bei-filesharing</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 10:09:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[22 W 82/11]]></category>
		<category><![CDATA[27.10.2011 – Grenzen der sekundären Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[sekundäre Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[OBERLANDESGERICHT HAMM 22 W 82/11 BESCHLUSS v. 27.10.2011 4 0 672/10 LG Bielefeld §§ 97 UrhG, 91a ZPO In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Tewes und die Richter am Oberlandesgericht Schäferhoff und Dr. Krefft am 27. Oktober 2011 beschlossen: Die (sofortige) Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">OBERLANDESGERICHT HAMM 22 W 82/11<br />
BESCHLUSS v. 27.10.2011<br />
4 0 672/10 LG Bielefeld §§ 97 UrhG, 91a ZPO</p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Tewes und die Richter am Oberlandesgericht Schäferhoff und Dr. Krefft am 27. Oktober 2011 beschlossen:<br />
Die (sofortige) Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 18.7.2011 wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis 2.500 € zu tragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gründe:</strong><br />
Die zulässige (sofortige) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.<br />
Die Entscheidung des Landgerichts, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO gegeneinander aufzuheben, ist jedenfalls nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Verfügungsklägerin falsch.</p>
<p>Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der Streitfrage, ob es dem Verfügungsbeklagten zur Vermeidung einer sog. Störerhaftung oblegen hätte, seinen WLAN-Anschluss seinen erwachsenen Haushaltsangehörigen (Ehefrau und Schwiegereltern) entweder gar nicht zur Mitnutzung zu überlassen, also durch ein diesen nicht bekanntgegebenes Passwort zu sichern, oder aber nur unter der Voraussetzung zur Mitnutzung zu überlassen, dass sie sich mit angemessenen Überprüfungsmaßnahmen einverstanden erklärten (offen gelassen ebenfalls in OLG Köln MMR 2011, 396, Juris-Rn. 13).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2.<br />
Denn auch wenn eine Störerhaftung des Verfügungsbeklagten zu bejahen gewesen sein sollte, wäre jedenfalls der von der Verfügungsklägerin gestellte Antrag zu weitgehend gewesen und hätte daher der Teilabweisung unterlegen.</p>
<p>a)<br />
Dieser Antrag war darauf gerichtet, dem Verfügungsbeklagten die Verbreitung pp. des fraglichen Musikstückes zu verbieten (S. 2 der Antragsschrift). Ein solcher Antrag ist nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei einer selbst, d. h. als Täter oder Teilnehmer, begangenen Rechtsverletzung gerechtfertigt (vgl. BGH NJW 2010, 2061, Juris-Rn. 35 f.). Ihm war durch den Senatsbeschluss vom 3.2.2011 (22 W 9/11) entsprochen worden, weil zum damaligen Zeitpunkt ein Verteidigungsvorbringen des Verfügungsbeklagten noch gar nicht vorlag und folglich durch die Glaubhaftmachung seiner Anschlussinhaberschaft auch eine eigene Begehung als Täter oder Teilnehmer hinreichend glaubhaft gemacht war.</p>
<p>b)<br />
In dem nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bzw. des Vergleichsschlusses wäre eine eigene Tatbegehung des Verfügungsbeklagten jedoch nicht mehr mit dem erforderlichen Beweismaß der Glaubhaftmachung (= überwiegende Wahrscheinlichkeit) feststellbar gewesen.</p>
<p>Denn mit seiner nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingegangenen Widerspruchsschrift hat der Verfügungsbeklagte vorgetragen, dass außer ihm noch seine Frau und seine Schwiegereltern Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt (vgl. OLG Köln a. a. 0. Juris-Rn. 9), so dass es die der Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachungslast nunmehr erfordert hätte, diese plausible Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Entsprechende Glaubhaftmachungsmittel hat sie nicht anzubieten vermocht.<br />
Entgegen den Ausführungen auf S. 3 Mitte der Beschwerdeschrift ist es aber auch nicht geboten, die sekundäre Darlegungslast in Fällen wie dem vorliegenden weiter zu verschärfen und insbesondere zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt. Denn für die Plausibilität der Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob er nur einen bestimmten Kreis von Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugangsmöglichkeit zu dem WLAN-Anschluss die Rechtsverletzung abstrakt begangen haben könnten, oder ob er darüber hinaus all diese Personen konkret nach ihrer Tatbegehung befragt und das Ergebnis mitteilt. Auch wenn der Anschlussinhaber nämlich als Ergebnis mitteilen würde, dass alle befragten Personen eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, würde dadurch das Bestreiten seiner eigenen Tatbegehung nicht unplausibel, weil die lebensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.</p>
<p>Es geht der Verfügungsklägerin denn auch weniger um die Plausibilität des Bestreitens des Verfügungsbeklagten, als vielmehr um den Gesichtspunkt, dass ihr die Verfolgung von als Täter oder Teilnehmer begangenen Rechtsverletzungen erschwert sei. Das aber ist keine Frage der sekundären Darlegungslast, sondern eine Folge der tatsächlichen und technischen Gegebenheiten.</p>
<p>3.<br />
Verblieb mithin im maßgeblichen Zeitpunkt des Vergleichsschlusses als aussichtsreiche Haftungsgrundlage nur noch die sog. Störerhaftung, so wäre aufgrund dessen nur ein weniger weitgehender Antrag gerechtfertigt gewesen, nämlich mit dem Inhalt, es dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, dritten Personen die Verbreitung des fraglichen Musikstückes zu ermöglichen (vgl. BGH a. a. 0.; OLG Köln a. a. 0. Juris-Rn. 7). Es wäre sogar fraglich gewesen, ob dieser Antrag ohne weiteres in dem bis dahin gestellten Antrag, dem Verfügungsbeklagten die eigene Verbreitung zu verbieten, enthalten gewesen wäre (vgl. OLG Köln a. a. 0.). Jedenfalls wäre die Verfügungsklägerin auch dann, wenn die Voraussetzungen der Störerhaftung zu bejahen gewesen sein sollten, mit einem Teil des ursprünglich rechtshängigen Streitgegenstandes unterlegen, was bereits die Kostenaufhebung gerechtfertigt hätte.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Berlin: Kostenhinweis bei live2gether.de nicht ausreichend deutlich</title>
		<link>http://www.wklegal.de/lg-berlin-kostenhinweis-bei-live2gether-de-nicht-ausreichend-deutlich/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-berlin-kostenhinweis-bei-live2gether-de-nicht-ausreichend-deutlich</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 20:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abofallen im Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[LG Berlin Urteil vom 21. Oktober 2011 Aktenzeichen 50 S 143710 Urteil Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juli 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 4 C 39/10 – geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Berlin<br />
Urteil vom 21. Oktober 2011<br />
Aktenzeichen 50 S 143710</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Urteil</strong></p>
<ol type="1">
<ol type="1">
<li>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juli 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 4 C 39/10 – geändert und die Klage abgewiesen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils bei zu treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</li>
<li>Die Revision wird zugelassen.</li>
</ol>
</ol>
<p style="text-align: center;"><strong>Gründe</strong><br />
<strong></strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>I.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin betreibt eine Website unter dem Namen www.live2gether.de. Sie bietet darauf Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden, und zwar zu einem monatlichen Preis von 8,00 EUR inklusive MwSt., bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, zahlbar jeweils für ein Jahr im voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3, Blatt 11 Bd. I und die AGB, Anlage K 15, Blatt 104 ff. Bd. I der Akten Bezug genommen. Die Beklagte meldete sich am 17.09.2009 unter Übermittlung ihrer Daten an. Darauf erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem so genannten Verifikationslink. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 15, Blatt 104 Bd. I der Akten Bezug genommen. Diesen Link betätigte die Beklagte. Darauf übersandte die Klägerin ihr die streitgegenständliche Rechnung vom 05.10.2009 über 96,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Auf zwei Mahnungen reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.11.2009 und erklärte, nicht zu zahlen. Wegen der Einzelheiten ihrer E-Mail wird auf Anlage K5, Blatt 13 Bd. I der Akten verwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Beklagte hat sich dagegen insbesondere mit dem Argument gewehrt, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen. Hilfsweise hat sie den vermeintlich geschlossenen Vertrag angefochten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin weise in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebotes hin, auch wenn die Preisangabe nicht sofort ins Auge springe. Denn da die Textinformationen auf der Anmeldeseite übersichtlich und nicht umfangreich seien, sei es zumutbar, sie zu lesen. Insbesondere sei die Preisinformation nicht versteckt. Es sei zu beachten, dass nicht grundsätzlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne, wenn Dienstleistungen im Internet angeboten würden. Deshalb schieden auch ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum oder eine arglistige Täuschung aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Berufung wehrt sich die Beklagte gegen die Verurteilung. Sie macht weiterhin geltend, dass die Klägerin die Seite bewusst so gestaltet habe, dass der Preis übersehen werde, weil er in einen längeren Fließtext eingefügt und zusätzlich in Buchstaben wiedergegeben sei. Der insoweit vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV führe dazu, dass die Preisklausel überraschend und entsprechend gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei wirksam angefochten worden, weil die Beklagte über die Entgeltlichkeit arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Gestaltung der Anmeldeseite für übersichtlich und die Kostenpflichtigkeit für ausreichend grafisch hervorgehoben. Sie meint, die Preisangabe sei deutlich erkennbar und es sei unschädlich, dass der Jahrespreis erst nach HerunterscrolIen erkennbar sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das amtsgerichtliche Urteil und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen.<br />
Mit Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 0 268/10 hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, die Klägerin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank unter anderem für Mitbewohnersuche anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben &#8211; insbesondere wie auch im hier zu entscheidenden Fall auf www.live2gether.de geschehen.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>II.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die am 23.08.2010 gegen das am 02.08.2010 zugestellte Urteil eingegangene und mit am 02.11.2010 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen und nach Fristverlängerung fristgerecht begründet worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung und Zahlung der 96,00 EUR als Vergütung für ein Jahresabonnement besteht nicht, denn die Parteien haben sich nicht über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Klägerin geeinigt. Da die Zahlungspflicht auf Seiten der Beklagten die zentrale Vertragspflicht wäre, scheidet eine Aufrechterhaltung gemäß § 155 BGB aus.</p>
<p style="text-align: justify;">1.<br />
Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189).</p>
<p style="text-align: justify;">a)<br />
Dies ergibt sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Zu der Anmeldeseite gelangt man nicht sofort, wenn man auf die Website gerät. Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsläufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen. Nicht nur ist der Preis im Fließtext versteckt, und zwar zwischen zwei weniger interessanten Angaben, er befindet sich auch unterhalb dreier extra anzuklickender Kästchen über AGB und Widerruf, die Datenschutzbestimmungen und den Wunsch nach Informationen durch einen Newsletter. Diese Kästchen wirken durch die Gestaltung ihrerseits auffällig und suggerieren durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Informationen, dass der folgende grau hinterlegte Text, in dem es zunächst auch nur um die Erklärung für die Datenabfrage geht, nur weitere übliche Hinweise enthält (siehe dazu Landgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 0 268/10). Je nach Bildschirm ist die Zeile, in der dann im Fließtext der Preis von &#8211; nicht in Ziffern dargestellt &#8211; “acht Euro” auftaucht, erst nach Herunterscrollen zu sehen. Zunächst erscheint die Anmeldeseite aber so, dass die Eingabemaske nur bis zu der Zeile “Land…… Geburtstag” steht und rechts der erste Absatz des grau hinterlegten Textes endet, in dem die Mitteilung enthalten ist, dass die Speicherung der IP Adresse zwecks Missbrauchsvorbeugung erfolgt. Aber auch wenn herunter gescrollt wird, bleibt die Preisangabe im Fließtext in der Mitte des mittleren von drei Absätzen versteckt. Dabei wird jedoch die Aufmerksamkeit beim Herunterscrollen von der linken Seite angezogen, in welcher die Daten weiter eingegeben werden müssen. Zusätzlich abgelenkt wird der Nutzer dadurch, dass sich unter dem Eingabeblock links ein auffälliger Button mit der Aufschrift “jetzt anmelden” befindet; er befindet sich nicht etwa in der Mitte, wodurch das Formular und der grau hinterlegte Text nochmals optisch getrennt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin mit dieser Gestaltung der Anmeldeseite in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht hinweist, nicht. Das Amtsgericht führt selbst aus, dass die Preisangabe im zweiten Abschnitt des grau hinterlegten Textes nicht durch besondere Gestaltung hervorgehoben ist und nicht ins Auge springt. Die graue Hinterlegung selbst ist schon keine Hervorhebung, weil sie den Preis gerade nicht deutlich zeigt, sondern einen aus drei Absätzen bestehenden, 20 Zeilen langen Text einheitlich zusammenführt. Der im ersten Absatz stehende Text ist auch nach Auffassung der Kammer keine sehr wichtige Information für den Nutzer; auf Konsequenzen im Missbrauchsfall wird gerade nicht hingewiesen, sondern nur mitgeteilt, dass der Nutzer in jedem Fall identifizierbar ist. Im Übrigen ist ein Verweis auf die Identifizierbarkeit ähnlich wichtig wie die Verweise auf AGB und Datenschutzbestimmungen, die sich schon darüber befinden; es handelt sich um übliche Hinweise, die gerade keine besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen und deswegen von dem folgenden Text ablenken. Der Nutzer denkt eher an eine Wiederholung dessen, was er bereits als gesehen angeklickt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">b)<br />
Auch die Notwendigkeit, persönliche Daten einzugeben, lässt nicht zwingend den Schluss auf Kostenpflichtigkeit zu. Insbesondere lässt sich die Eingabe von persönlichen Daten damit erklären, dass Wohnangebote aus Sicherheitsgründen nicht anonym bleiben können. Weder die Abfrage der Daten noch der Hinweis auf AGB führen dazu, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen, schon gar nicht eine zwölfmonatige Vertragsbindung mit einer nicht unerheblichen Zahlungspflicht (siehe OLG Frankfurt VuR 2009,151, Rn. 37-40, zitiert nach juris).</p>
<p style="text-align: justify;">c)<br />
Ebenso wenig reicht der Doppelsternchenhinweis auf den Jahrespreis. Zwar ist in dem Hinweistext ausgeführt, dass die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate beträgt und sich damit ein Jahresbetrag von 96,00 EUR ergibt. Angesichts der Gestaltung der Anmeldeseite ist es aber nicht zwingend, dass man überhaupt so weit hinunter gelangt, denn um den Anmeldebutton anzuklicken, braucht man nicht bis ganz ans Ende der Seite herunter zu scrolIen. Durch das Verstecken der Doppelsterne im Fließtext ist der Verweis auch nicht so auffällig, dass man es zwangsläufig täte.</p>
<p style="text-align: justify;">d)<br />
Im Übrigen kommt in den Texten der Klägerin nicht zum Ausdruck, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll; dieses Wort wird gemieden, stattdessen wird nur von “anmelden” und “Anmeldung abschließen” gesprochen und der Eindruck einer reinen Registrierung hervorgerufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Erst in Nr. 2. b der AGB ist dann im Kleingedruckten die Rede vom Abschluss eines Vertrages. Deshalb kann auch die Absendung der Verifikationsmail durch die Beklagte kein Angebot ihrerseits an die Klägerin zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gewesen sein. In der beispielhaft in Anlage K 15 vorgelegten Verifikationsmail heißt es: “vielen Dank für deine Anmeldung… melde dich mit diesem Verifikationslink bei uns an um deine Anmeldung abzuschließen”. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass mit der Meldung (Klick auf den Link) die endgültige Registrierung erfolgt. Erst darunter, das heißt nachdem auf den Link geklickt worden ist, wird auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, und zwar wiederum unauffällig im Fließtext. Damit konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Kostenpflichtigkeit vom Willen der Beklagten umfasst war (vergleiche Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 5.3.2010 &#8211; 206 C 541/09).</p>
<p style="text-align: justify;">e)<br />
Nach allem kommt es nicht darauf an, dass die Website keine Werbung aufweist.</p>
<p style="text-align: justify;">2.<br />
Daran ändert auch nichts, dass in den AGB, die mit der Verifikationsmail übersandt worden sind, die Entgeltlichkeit und der Preis enthalten sind. Denn diese Preisangabe unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB und damit § 305c BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Dabei richtet sich das, was ungewöhnlich ist, nach den Gesamtumständen. Vorliegend ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus der Art der Dienstleistung in Verbindung mit dem optischen Erscheinungsbild, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer nicht ohne weiteres damit rechnet, für die angebotene Leistung ein Entgelt entrichten zu müssen. Entsprechend deutlich muss dann aber die Kostenpflichtigkeit gerade gekennzeichnet werden. Als Maßstab hierfür kann § 1 Abs. 6 PAngV herangezogen werden (Berger, ZGS 2009,252,253). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1979, 541), weil danach nur gilt, dass § 1 Abs. 6 PAngV kein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB darstellt; darum geht es vorliegend nicht. Nach § 1 Abs. 6 PAngV muss Sinn und Bedeutung einer Preisangabe sofort erkennbar sein. Dies ist nicht der Fall, weil auf der Anmeldeseite wie erörtert gerade keine sofortige Erkennbarkeit gewährleistet ist und schon deswegen das Auftauchen eines Preises im Text der AGB überraschend ist (Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, a.a.O., Meyer-van Raay/Deitermann, VuR 2009,135,237). Auch hier ist darüber hinaus die Entgeltpflicht in dem Fließtext versteckt und zusätzlich im vorliegenden Kontext deswegen überraschend, weil ein großer Absatz über das Widerrufsrecht im Text der Verifikationsmail fett gedruckt und damit als einziges hervorgehoben ist.</p>
<p style="text-align: justify;">3.<br />
Eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erhalten ist. Denn die Internetseite ist gerade so gestaltet, dass der Eindruck erweckt wird, die Leistungen seien unentgeltlich. Umstände, aus denen sich eine Entgeltlichkeit ergäbe, liegen gerade nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine Dienstleistung, die stets nur gegen Vergütung erbracht wird, wie die mehreren ähnlichen unentgeltlichen Webseiten, welche ohne Problem aufgerufen werden können, zeigen. Die Kammer folgt auch hier der Auffassung des Amtsgerichts nicht. Zwar kann angesichts der Verbreitung kostenpflichtiger Angebote im Internet in der Tat nicht grundsätzlich von einer Kostenlosigkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall spricht aber gegen die Erwartung einer Bindung durch ein Abonnement schon, dass ein solches für das Finden einer Wohngemeinschaft vernünftigerweise nicht abgeschlossen wird: Wer eine Wohngemeinschaft sucht, braucht nach dem Fündig werden keine Angebote mehr, das Abonnement wäre sinnlos.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>III.</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und2 ZPO zuzulassen, weil angesichts mehrerer entsprechender Websites grundsätzliche Bedeutung besteht und angesichts allein der großen Anzahl aktenkundiger anders lautender amtsgerichtliche Urteile die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.</p>
<p style="text-align: left;"><em>Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig</em></p>
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		<title>Vorstellung Seminarreihe 2012</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 13:50:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Kluck, LL.M.</dc:creator>
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		<description><![CDATA[WK LEGAL bietet Mandanten und Interessierten im Jahr 2012 eine wirtschaftlich ausgerichtete Seminarreihe an, die bereits heute vorgestellt wurde. Seminare bieten Entscheidungsträgern die Möglichkeit, verschiedene Materien schnell und punktgenau zu erfassen, um hieraus erlangtes Wissen dann gewinnbringend in ihren täglichen Entscheidungen anwenden zu können. Die Kenntnis rechtlicher Aspekte sind bei Entscheidungen in wirtschaftlichen Segmenten unerlässlich,...]]></description>
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<p>Seminare bieten Entscheidungsträgern die Möglichkeit, verschiedene Materien schnell und punktgenau zu erfassen, um hieraus erlangtes Wissen dann gewinnbringend in ihren täglichen Entscheidungen anwenden zu können. Die Kenntnis rechtlicher Aspekte sind bei Entscheidungen in wirtschaftlichen Segmenten unerlässlich, um den Erfolg des Unternehmens zu fundamentieren bzw. zu verfestigen.</p>
<p>Die Seminare werden am Standort Berlin an unterschiedlichen Terminen angeboten. WK LEGAL bietet Mandanten und Interessierten dabei Seminare aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mietrecht, Online-Handel und Werberecht bzw. Recht im Bereich Marketing an.</p>
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