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Ihr kompetenter Partner Rund um den Markenschutz

 

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ALL. INC. 

SERVICE VON WK LEGAL
Prüfung  der Schutzfähigkeit
Markenrecherche nach identischen Marken
Markenrecherche nach ähnlichen Marken
Vorschläge bei der Klasseneinteilung
Anwaltlicher Support per E-Mail und Telefon
Durchführung der Markenameldung
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
UNSERE PREISE* EUR 250,00 EUR 450,00 EUR 799,00
* Diese Preisangabe versteht sich inklusive Auslagenpauschale nach RVG jedoch zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Als weitere Kosten fallen die im Rahmen der Markenanmeldung erhobenen Amtsgebühren an, die von der Art der Marke und der Anzahl der Klassen abhängig sind. Das Pauschalangebot gilt nur für die außergerichtliche Dienstleistung im Zusammenhang mit der Markenanmeldung.
AMTSGEBÜHREN IN EUR
Anmeldegebühr (inkl. 3 Klasse) 300,00 300,00 1.050,00
Klassengebühr (jede Klasse ab der 4. Klasse) 100,00 100,00 150,00
Beschleunigte Prüfung 200,00 200,00
Verlängerungsgebühr (erstmalig nach 10 Jahren) 750,00 750,00 1.500,00
Verlängerungsgebühr (jede Klasse ab der 4. Klasse) 260,00 260,00


Markenanmeldung durch den Profi: Schnell, zuverlässig und preiswert!

UNSERE LEISTUNGEN IM DETAIL

  1. Nachdem Sie uns Ihre Marke mitgeteilt haben, prüfen wir im ersten Schritt, ob der Markenanmeldung bereits absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn es der Marke an Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie lediglich unmittelbar beschreibend für die Ware/Dienstleistung ist, wenn eine offensichtliche Irreführungsgefahr besteht oder die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt.
  2. Im nächsten Schritt erfolgt eine summarische Recherche über die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes, ob bereits identische Marken eingetragen sind, die einer Eintragung Ihrer Marke entgegenstehen könnten. Diese Prüfung wird durch das Patent- und Markenamt im Anmeldeverfahren nicht vorgenommen. Sie dient dem Zweck, offensichtlichen Widersprüchen gegen die Eintragung sowie einer eventuellen Löschung Ihrer Marke vorzubeugen, kann diese jedoch nicht gänzlich ausschließen.
  3. Marken werden grundsätzlich für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen, die in insgesamt 45 Klassen eingeteilt sind. Hiernach bestimmt sich der Schutzumfang Ihrer Marke. Im Rahmen des Pauschalangebotes bekommen Sie von uns Vorschläge für bis zu drei Klassen, die Ihnen den wirksamsten Schutz Ihrer Marke bieten.
  4. Abschließend führen wir die administrative Markenanmeldung für bis zu drei Klassen beim Deutsche Patent- und Markenamt durch.

Wissenswertes zum Markenrecht

Markenrechtlich geschützt werden kann grundsätzlich jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Da die Wahl der Markenform mitentscheidend für deren Schutzumfang ist, bedarf es daher einer sorgfältigen Abwägung. Im Wesentlichen wird zwischen Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken und Hörmarken unterschieden.

  • Wortmarke: Die Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen.
  • Bildmarke: Die reine Bildmarke besteht aus Bildelementen oder Abbildungen, ohne Wortbestandteile zu enthalten.
  • Wort-/Bildmarke: Die Wort-/Bildmarke hingegen besteht aus einer Kombination aus Wort- und Bildelementen oder aus Wörtern, die grafisch so gestaltet sind, dass sie nicht mit der üblichen Druckschrift darstellbar sind.
  • Dreidimensionale Marke: Hierbei handelt es sich um gegenständliche Marken, die eine dreidimensionale Gestaltung aufweisen.
  • Hörmarke: Zu den Hörmarken zählen Töne, Tonfolgen, Melodien, Klänge und Geräusche.

Der Markenschutz erlaubt es dem Markeninhaber, Dritten die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Marke zu verbieten, wenn eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen besteht. Er erlaubt es dem Markeninhaber jedoch auch, seine Marke mit einer Lizenz zu belegen und von Dritten, die seine Marke nutzen möchten, eine Lizenzgebühr zu verlangen.

Diese weit reichenden Befugnisse verlangen jedoch, dass der Markeninhaber seine Marke im Anschluss an die Anmeldung im geschäftlichen Verkehr für die Waren oder Dienstleistungen benutzt, für die sie eingetragen ist. Andernfalls droht er die umfassenden Schutzrechte zu verlieren. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Einzelne sich Marken zwar eingetragen lassen, diese dann aber für die Schutzdauer von 10 Jahren nicht benutzen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Ratgeber Markenschutz

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