Insolvenzrecht

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 den Unternehmen und den Selbständigen die Chance zu einem Neustart ermöglicht. Diesem Ziel diente auch das InsOuaÄndG,  welches ab dem 01.03.2012 u.a. die Insolvenzordnung (InsO) geändert hat.

So wurden bereits bestehende Regelungen der InsO modifiziert, um die Sanierung zu erleichtern. Das sind insbesondere

  • die Möglichkeit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff InsO)
  • das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff InsO)
  • die Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Gläubiger

Flankiert wurden diese Änderungen durch das sogenannte Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO). Hier kann der Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Zeitraum von maximal drei Monaten und geschützt durch entsprechende Anordnungen des Insolvenzgerichts einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens erarbeiten und vorlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsunfähigkeit als einer der Insolvenzgründe noch nicht eingetreten ist. Neu ist auch Möglichkeit der Umwandlung von Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner, also die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital.

Im Bereich des Insolvenzrechts beraten und vertreten die Rechtsanwälte von WK LEGAL in Zusammenarbeit mit der WK ECON und Ihren Beratern Unternehmen und Selbständige unter Anderem in den folgenden Bereichen:

  • Unternehmenssanierung außer- und innerhalb eines Insolvenzverfahrens
  • Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Gesellschafter
  • Ansprüche von Insolvenzgläubigern

 

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