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Ratgeber DL-InfoV

Bereits vor einiger Zeit hatten wir auf unserem Online Blog www.wkblog.de über die neue Dienstleistungsinformationsverordnung berichtet. Ab heute (17. Mai 2010) ist sie nun in Kraft und bürdet Dienstleistern erhebliche Pflichten auf, die es zu berücksichtigen gilt.

Betroffen sind alle, die Dienstleistungen erbringen. Wir möchten Ihnen nachfolgend nochmals eine kurze Übersicht vorstellen, welche Informationen Sie ab heute zur Verfügung stellen müssen und unterscheiden hierbei, wie die gesetzliche Vorgabe, nach den stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und den auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen.

 

Stets zur Verfügung zu stellen sind:

    1. Name, Firma und Rechtsform (§2 Abs.2 Nr. 1 DL-InfoV)
      Der Dienstleister muss in diesem Rahmen seinen Familien- und Vornamen bzw. bei rechtsfähigen Personengesellschaft (z.B. KG) oder bei juristischen Personen (z.B. GmbH) die Firma einschließlich ihrer Rechtsform angeben. Bei einer GbR sind die Vor- und Familiennamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter anzugeben.
    2. Angaben zur Kontaktaufnahme (§2 Abs.1 Nr. 2 DL-InfoV)
      Der Dienstleistungserbringer muss eine ladungsfähige Anschrift bzw. die Anschrift seiner Niederlassung angeben. Darüber hinaus müssen Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme, wie z.B. Telefonnummer, E-Mail Adresse oder Faxnummer, vorgehalten werden.
    3. Angabe von Registereintragungen (§2 Abs.1 Nr. 3 DL-InfoV)
      Soweit eine Eintragung in einem öffentlichen Register vorhanden ist, muss das jeweilige Register unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer vorgehalten werden.
    4. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§2 Abs.1 Nr. 4 DL-InfoV)
      Soweit die Dienstleistung einer behördlichen Zulassungspflicht unterliegt, muss die zuständige Aufsichtsbehörde einschließlich Anschrift benannt werden.
    5. Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§2 Abs.1 Nr. 5 DL-InfoV)
      Soweit der Dienstleister über eine Ust-ID-Nr., die beim Bundesamt für Finanzen für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel beantragt werden kann, verfügt, muss diese mit angegeben werden.
    6. Angaben bei reglementierten Berufen (§2 Abs.1 Nr. 6 DL-InfoV)
      Unter reglementierten Berufen sind solche Berufe zu verstehen, die einem gesetzlich geregelten Zugang unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte etc. In derartigen Fällen muss die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in welchem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, die Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder ähnlichen Einrichtungen unter Angabe der Namen informieren.
    7. Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (§2 Abs.1 Nr. 7 Dl-InfoV)
      Soweit AGB´s verwendet werden, müssen diese zur Verfügung gestellt werden und zwar sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen.
    8. Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand (§2 Abs.1 Nr. 8 DL-InfoV)
      Soweit eine Vertragsklausel das anwendbare Recht und/oder den Gerichtsstand bestimmt, muss hierüber gesondert informiert werden.
    9. Angaben zu angebotenen Garantien (§2 Abs.1 Nr. 9 DL-InfoV)
      Soweit über die gesetzliche Gewährleistung hinaus Garantien angeboten werden, muss hierüber informiert auch gegenüber Unternehmern werden.
    10. Angaben zur Dienstleistung (§2 Abs.1 Nr. 10 DL-InfoV)
      Der Dienstleistungserbringer muss über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung informieren, sofern sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang mit der Dienstleistung selbst ergeben.
    11. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (§2 Abs.1 Nr. 11 DL-InfoV)
      Soweit eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, muss die Berufshaftpflichtversicherung inklusive Name und Anschrift des Versicherers und räumlichem Geltungsbereich der Versicherung angegeben werden.

 

 

Darüber hinaus sind vom Dienstleister auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die regelmäßig in ausführlichen Informationsunterlagen (Broschüren/Kataloge) vorzuhalten sind:

    1. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen (§3 Abs.1 Nr. 1 DL-InfoV)
      Soweit ein reglementierter Beruf i.S. des §2 Abs.1 Nr. 6 DL-InfoV vorliegt, muss auf Anfrage über die geltenden berufsrechtlichen Regelungen informiert werden und diese zugänglich gemacht werden.
    2. Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten (§3 Abs.1 Nr. 2 DL-InfoV)
      Auf Anfrage muss Auskunft über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und berufliche Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen informiert werden. Ferner muss über Maßnahmen, die der Vermeidung von Interessenkonflikten dienen, informiert werden, soweit die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers gefährdet sein könnte.
    3. Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes (§3 Abs.2 Nr. 3 DL-InfoV)
      Soweit sich der Dienstleister Verhaltenskodizes unterworfen hat, muss er die Internetadresse mitteilen, unter der diese elektronisch abrufbar sind sowie die Sprachen angeben, unter welchen diese zur Verfügung gestellt werden.
    4. Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (§3 Abs.2 Nr. 4 DL-InfoV)
      Soweit der Dienstleister sich Verhaltenskodizes unterworfen hat oder gehört er einer Vereinigung an, die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, muss er auf Anfrage Angaben zum Zugang zum Verfahren und dessen Voraussetzungen machen.

 

Diese Informationen können auf unterschiedliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

  1. als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall,
  2. als leicht zugänglicher Aushang “am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses” (vergleichbar mit den Anforderungen an AGB-Veröffentlichungen),
  3. via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download) oder auf anderem elektronischem Weg oder
  4. durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung.

 

Preisangaben

Wird ein Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt (vor Vertragsschluss bzw. Erbringung der Dienstleistung) mitgeteilt werden. Sofern der Preis nicht im Vorhinein festgelegt wurde, muss auf Anfrage der Preis der Dienstleistung oder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand der Preis leicht errechnet werden kann, zur Verfügung gestellt werden, sofern kein Kostenvoranschlag vorgelegt wird. Für Preisangaben gegenüber privaten Verbrauchern ist die PreisAngV zu beachten. Insoweit findet die DL-InfoV keine Anwendung.

 

 

Quellen:

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

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