Ratgeber Filesharing

Einleitung

Abmahnungen wegen illegalem Filesharing haben in den letzten Jahren stetig zugenommen. Allein im letzten Jahr wurden über 450.000 Internetnutzer  wegen angeblicher Rechtsgutsverletzungen im Internet abgemahnt.  Auf den ersten Blick erscheinen die Schreiben der Kanzleien schlüssig. Doch bei genauerem Hinschauen stellen sich einige Fragen. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der Thematik Filesharing erklären und Ihnen eine Checkliste an die Hand geben, wie sie sich richtig verhalten.

 

Was ist Filesharing?

Filesharing ist die englische Bezeichnung für den technischen Vorgang der direkten Datenweitergabe zwischen Benutzern des Internets. Zumeist erfolgt die Datenweitergabe unter Nutzung eines sogenannten Peer-to-Peer Netzwerks, bei dem mehrere Nutzer sich in einer Gruppe zusammenschließen und den jeweiligen Mitgliedern des Netzwerks  Zugriff auf einen bestimmten Teil ihres Computers oder eines externen Servers gewähren.  Die dort enthaltenen Dateien stehen so einem breiten Publikum zur Verfügung. Dieses Zugänglichmachen der Datei  bezeichnet man üblicherweise als Upload. Mitgliedern des Netzwerks  wird so die Möglichkeit eröffnet die Dateien auf ihre Festplatte oder ihren eigenen externen Server herunterzuladen. Nach diesem, als Download bezeichneten, Vorgang können sie die Datei von ihrem eigenen Datenträger aus nutzen.

 

Ist Filesharing illegal?

Der technische Vorgang des Filesharings an Sich ist nicht illegal. Es ist dem Internetnutzer unbenommen Dateien mit anderen zu teilen. Illegal wird es erst dann, wenn eine Datei urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Gegenstand hat. Das können unter anderem  Musik-, Film-, Bild-, Spiele oder auch Textinhalte sein. Derjenige, der diese Werke einer breiten Öffentlichkeit zum Download zu Verfügung stellt, ohne eine Genehmigung – also eine Lizenz – zu besitzen, verstößt gegen das Urhebergesetz. Denn das Recht am geistigen Eigentum soll dem Urheber eine angemessene Vergütung für sein Schaffen sichern. Ihm allein ist es vorbehalten das Werk zu veröffentlichen, zugänglich zu machen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird eine dieser Handlungen durch einen anderen, als den Urheber ausgeführt, bedarf es der Genehmigung des Urhebers. An dieser fehlt aber regelmäßig, wenn ein Internetnutzer über sog. Internettauschbörsen Film-, Musik-, Bild- und Textdateien dritten zugänglich macht. Denn auch wenn die Datei legal erworben wurde, berechtigt dies im Zweifel nicht dazu die Datei weiterzuverbreiten oder anderen zugänglich zu machen.

 

Wie kommen die Rechteinhaber zu meiner Adresse?

Im Auftrag der Musik-, Film- und Computerspieleindustrie durchforsten Sicherheitsfirmen Tauschbörsen gezielt nach angebotenen Dateien, welche rechtlich geschützte Inhalte ihrer Klienten beinhalten.  Entdecken sie ein Werk das ungenehmigt angeboten wird, dokumentieren sie Datum, Zeit, die IP-Adresse und  ggf. die Anzahl und Art der angebotenen Dateien. Diese Daten werden  an Kanzleien weitergeleitet, die sich auf das Abmahngeschäft spezialisiert haben. Vor dem Hintergrund, dass IP-Adressen dynamisch sind – also zu verschiedenen Zeiten, verschiedenen Anschlussinhabern zugeordnet werden – sind die Kanzleien gezwungen ein gerichtliches  Auskunftsverfahren zu betreiben, in welchem sie den jeweiligen Netzbetreiber  zur Herausgabe der Personendaten, des  hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers verpflichten.

 

Wer kann man für illegales Filesharing zur Verantwortung gezogen werden?

Die sogenannte Täterhaftung betrifft denjenigen, der die Rechtsverletzung auch tatsächlich vorgenommen hat. Demgegenüber kommt es häufig vor, dass der Abgemahnte von dem angeblichen Rechtsverstoß gar keine Kenntnis hat. Dies kann darin begründet sein, dass sich Mitbewohner, Kinder oder unberechtigte Dritte über den Anschluss des Abgemahnten im Internet bewegen und die entsprechende Verletzungshandlung vorgenommen haben. Dies befreit den Anschlussinhaber aber nicht von seiner Haftung. Vielmehr muss er sich so behandeln lassen, als hätte er selbst die Rechtsverletzung begangen, wenn er nicht darlegen kann, seiner Pflicht als Anschlussinhaber nachgekommen zu sein. Im Falle eines WLAN etwa muss der Anschlussinhaber nachweisen, dass er den Anschluss durch ein geeignetes und sorgfältig ausgewähltes Passwort vor zugriffen Dritter während des Installationsvorgangs geschützt hat. Kann er dies nicht, haftet er als sogenannter Störer. Weitaus umstrittener und noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wieweit die Überwachungspflichten für die eigenen Kinder gehen. Diese werden zumindest eingehend belehrt seien müssen.

 

Wer verfolgt Verstöße im Bereich Filesharing?

Meist ist es nicht der Urheber selbst der gegen Betroffene vorgeht, sondern ein anderer Rechteinhaber, dem vom Urheber die Lizenz zur Verwertung seiner Rechte eingeräumt wurde. Dies sind unter anderem Musik-, Film-, Buch- und Presseverlage oder Verwertungsgesellschaften wie die GEMA. Aufgrund verschiedener Urheberrechte an einem Werk kann es auch vorkommen, dass mehrere Rechteinhaber wegen derselben Handlung gegen Betroffene vorgehen. So kann bei einem ins Netz gestelltem Musikstück, sowohl die Plattenfirma, die die Rechte an der Aufnahme des Musikstückes inne hat und zugleich der Komponist oder der Songschreiber, der die Rechte an dem Stück selbst hat, Ansprüche gegen Betroffene geltend machen.  Aber auch hier erhalten Betroffene die Post nicht vom Rechteinhaber selbst, sondern jeweils von einer im Auftrag des Rechteinhabers handelnden Kanzlei. Einige der größten Abmahnkanzleien sind Waldorf Frommer, Baumgarten Brandt, Urmann & Collegen, Nümann &  Lan,g Rasch, Bindhardt/Fiedler/Rixen. Eine genaue Aufstellung der aktiven Abmahnkanzleien werden wir Ihnen in Kürze bereitstellen.

 

Was ist eine Abmahnung?

Mit einem  Abmahnschreiben werden die Rechte der Rechteinhaber geltend gemacht. Wird eine Datei mit einem urheberechtlich geschützten Inhalt unberechtigt im Internet angeboten, kann der so verletzte Rechteinhaber vom Verletzenden auf Auskunft, Unterlassung dieser Handlung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Bevor er aber ein gerichtliches Verfahren anstrebt, ist es ihm gesetzlich  aufgegeben, den Verletzenden abzumahnen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.  Ziel der Abmahnung ist es also,  Betroffenen die Rechtsgutverletzung anzuzeigen und sie unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung dazu zu bewegen, künftige Verletzungshandlungen zu unterlassen.

 

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung?

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung ist ein Vertrag, in dem sich der Verletzende freiwillig bereit erklärt, künftig eine genau bezeichnete Verletzungshandlung zu unterlassen. Da davon ausgegangen wird, dass sich jeder zu einem Verhalten verpflichten kann, dessen Zuwiderhandlung sanktionslos bleibt, ist die Unterlassungsverfügung an eine Vertragsstrafe geknüpft. Diese wird fällig, sobald der Unterlassungsschuldner eine wiederholte Rechtsgutsverletzung gegenüber dem  Unterlassungsgläubiger begeht. Das Bedeutet: der Unterzeichner der Unterlassungsverfügung verpflichtet sich, bei erneuter Verletzungshandlung gegenüber dem Rechtsinhaber, den in der Unterlassungsverfügung festgesetzten Betrag zu zahlen. Die UNterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist für den Unterlassungsschuldner unkündbar. Daher sollte die Unterlassungserklärung nicht unbedacht bzw. ungeprüft unterschrieben werden. Meist sind diese inhaltlich viel zu weit gefasst und bedeuten für Betroffene eine erhebliche Einschränkung ihrer Rechte. Auch die Vertragsstrafe ist oftmals viel zu hoch angesetzt. Vor dem Hintergrund der langen Laufzeit einer solchen Verpflichtung, sollte genau geprüft werden, inwieweit eine Verpflichtung notwendig ist.

 

Was sind die Rechtsfolgen?

Grundlage der Unterlassungsverfügung ist eine vorhergehende,  vom Rechteinhaber nicht zu duldende, Rechtsverletzung. Neben den soeben aufgeführten Rechtsfolgen ist die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverfügung als Eingeständnis der Rechtsverletzung  anerkannt. Der Unterzeichner ist also nicht nur an die Unterlassungsverpflichtung  gebunden, sondern gesteht die vorgeworfene Verletzungshandlung ein. Er schneidet sich dadurch mögliche Einwendungen ab, die dem ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten. Diese Kosten bewegen sich in einem Rahmen von EUR 400,00 bis zu EUR 1.300,00.

 

Wie sollte man sich Verhalten?

In den Internetforen kursieren eine Menge unterschiedlicher Ratschläge zu der Frage – Wie reagiert man auf ein Abmahnschreiben?

Es ist in jedem Falle davon abzuraten, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Betroffene sollten sich zunächst die in der Abmahnung vorgegebene Frist notieren. Innerhalb dieser Frist sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten verursacht.

Von der Unterzeichnung der  Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in der vorgegebenen Form ist, aus den bereits genannten Gründen, regelmäßig abzuraten. Diese sind meist inhaltlich zu weit gefasst und mit überhöhten Vertragsstrafen versehen.

Viel diskutiert wird die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungsverfügung. Dies ist die ursprüngliche Unterlassungsverfügung in abgeänderter Form. Allerdings können die in den Internetforen veröffentlichten, modifizierten Unterlassungserklärungen teilweise zu weiteren Nachteilen führen. Es wird daher dringend davon abgeraten eine solche Unterlassungserklärung inhaltlich zu übernehmen oder ohne rechtliche Fachkenntnis selbst zu formulieren.

Pauschale Hinweise in Foren und auf Webseiten können informieren, entscheidend ist aber immer die Betrachtung im jeweiligen Einzelfall.

Die Unterlassungsverfügung sollte dahingehend  geprüft werden, ob diese bestimmt genug ist und den Betroffenen nicht zu stark in seinen Rechten einschränkt.

Neben der Frage, ob ein rechtswidriges Verhalten vorliegt  und die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung überhaupt bestehen, sollte die Modifizierung der Unterlassungserklärungen daher unbedingt durch einen fachkundigen Rechtsanwalt erfolgen.

Selbst wenn der Abmahnende den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dann gerichtlich geltend machen würde, würden durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gerichts- und Anwaltskosten erheblich sinken.

 

CHECKLISTE

Sie haben ein Abmahnschreiben erhalten. Bewahren Sie Ruhe und gehen Sie koordiniert vor. Vorschnelle Handlungen können die Lage zu ihren Ungunsten verändern. Folgen Sie dem Leitfaden in unserer Checkliste.

Frist notiert

Notieren Sie sich die in dem Abmahnschreiben gesetzte Frist so, dass Sie diese nicht vergessen. Diese Frist gilt es zu wahren.

Rechtsbeistand gefunden

Suchen sie sich zeitnahe einen kompetenten Anwalt, der sich auf den Gebieten der Abmahnung und des Urheberrechts auskennt.

Rechtsbeistand kontaktiert

Machen Sie umgehend einen Termin für ein Erstberatungsgespräch und fragen Sie nach den Kosten. Bringen Sie zur Erstberatung alle Unterlagen, insbesondere das Abmahnschreiben mit.

Frist gewahrt

Im Erstberatungsgespräch wird dann der Sachverhalt analysiert, bewertet und in gemeinsamer Absprache eine Strategie des weiteren Vorgehens festgelegt. Der Anwalt sollte ggf. eine modifizierte Unterlassungsverfügung oder ein Stellungnahme formulieren und fristgemäß abschicken.